Verwaltungsgericht Wiesbaden

"Das Clan-Problem der Berliner Linken"

Der Eilantrag des Berliner Landesverbands der Partei „Die Linke“ gegen eine Äußerung des Hessischen Innenministers Roman Poseck ist unzulässig.

Nr. 09/2026

Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden hat mit Beschluss vom 7. Oktober 2026 einen Eilantrag des Berliner Landesverbandes der Partei „Die Linke“ abgelehnt, der sich gegen eine Äußerung des Hessischen Innenministers Roman Poseck richtete.

Staatsminister Poseck hatte auf dem Instagram-Account des Hessischen Ministeriums des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz (HMdI) am 27. September 2026 ein Statement veröffentlicht, in dem es u. a. heißt: „Das Clan-Problem der Berliner Linken hat damit aus meiner Sicht eine neue Dimension erreicht“. Der Berliner Landesverband der Partei „Die Linke“ beantragte daraufhin beim Verwaltungsgericht Wiesbaden, dem Hessischen Innenminister sowie sonstigen für das Land Hessen handelnden Amtsträgern vorläufig zu untersagen, in amtlicher Funktion die genannte Aussage zu tätigen.

Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag als unzulässig ab. Für das Begehren des Berliner Landesverbands der Partei „Die Linke“ sei der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet. Es handele sich um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit. Der Staatsminister habe die Äußerung im Rahmen der ihm als Verfassungsorgan zustehenden Staatsleitungsfunktion getätigt. Würden in amtlicher Funktion Aussagen über eine politische Partei getätigt bzw. veröffentlicht, so sei der dagegen gerichtete Rechtsschutz der Partei tauglicher Gegenstand eines verfassungsrechtlichen Verfahrens. In Hessen stünde der Partei hierfür die Grundrechtsklage vor dem Hessischen Staatsgerichtshof zur Verfügung.

Eine Verweisung des Rechtsstreits an den Hessischen Staatsgerichtshof sei nicht möglich, da die Vorschriften zur Verweisung von Rechtsstreitigkeiten nicht im Verhältnis zwischen der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der Verfassungsgerichtsbarkeit gelten würden.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können innerhalb von zwei Wochen Beschwerde einlegen, über die der Hessische Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden hätte.

Aktenzeichen:
6 L 2507/26.WI

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