Nr. 18/2024
Der 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat soeben entschieden, dass die für heute geplante Demonstration „Für ein freies Palästina – Der Sieg gehört der Gerechtigkeit“ in Frankfurt am Main stattfinden darf.
Mit Verfügung vom 2. Oktober 2024 hatte die Stadt Frankfurt am Main der Antragstellerin und zugleich Anmelderin den für heute am 7. Oktober 2024 von 17:00 Uhr bis 21:00 Uhr geplanten Demonstrationszug mit Auftakt- und Abschlusskundgebung zum Thema „Für ein freies Palästina – Der Sieg gehört der Gerechtigkeit“ verboten. Dagegen wehrte sich die Antragstellerin mit einem gerichtlichen Eilantrag, dem das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main stattgab (5 L 3492/24.F).
Der für das Versammlungsrecht zuständige 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main nunmehr bestätigt und damit die Beschwerde der Stadt Frankfurt am Main zurückgewiesen. Die Versammlung kann daher wie geplant stattfinden.
Der Senat begründet die Entscheidung im Wesentlichen damit, ein Verbot der angezeigten Versammlung könne nicht damit begründet werden, dass es sich bei dem 7. Oktober um den Jahrestag des Angriffs der Hamas auf Israel handele. Ein Versammlungsverbot komme mit Blick auf den Symbolgehalt eines bestimmten Tages nach dem Hessischen Versammlungsfreiheitsgesetz lediglich bei einer Verknüpfung zur nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft in Betracht. Die Stadt habe auch nicht hinreichend dargelegt, dass es bei der Durchführung der angezeigten Versammlung zu der für ein Verbot allein relevanten unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit kommen werde, der ausschließlich mit einem Verbot der Versammlung wirksam begegnet werden könne. Vielmehr habe die Anmelderin der Versammlung in der jüngeren Vergangenheit weitgehend friedliche und störungsfreie Versammlungen durchgeführt. Es sei schließlich nicht erkennbar, dass im Fall von vereinzelten Straftaten die Polizei diesen während der Versammlung nicht in ausreichendem Maße durch Unterbindung oder Verfolgung begegnen könnte.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
Aktenzeichen: 8 B 1898/24