Nr. 12/2025
Der 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat soeben entschieden, dass die für morgen, den 30. August 2025, geplante Demonstration „United4Gaza“ in Frankfurt am Main stattfinden darf.
Mit Verfügung vom 27. August 2025 hatte die Stadt Frankfurt am Main der Antragstellerin und zugleich Anmelderin den für den 30. August 2025 um 15:00 Uhr geplanten Demonstrationszug mit Auftakt- und Abschlusskundgebung zum Thema „United4Gaza – Stoppt den Völkermord jetzt“ verboten. Dagegen wehrte sich die Antragstellerin mit einem gerichtlichen Eilantrag, dem das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main stattgab (5 L 4151/25.F).
Der für das Versammlungsrecht zuständige 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main nunmehr bestätigt und damit die Beschwerde der Stadt Frankfurt am Main zurückgewiesen. Die Versammlung kann daher wie geplant stattfinden.
Der Senat begründet die Entscheidung im Wesentlichen damit, ein Versammlungsverbot nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Hessisches Versammlungsfreiheitsgesetz erfordere, dass Eingriffe in die Versammlungsfreiheit stets einem anderen Verfassungsgut dienen müssten. Zudem setze ein Verbot voraus, dass Beschränkungen nicht ausreichten. Der Gefahrenprognose der Stadt Frankfurt am Main lasse sich jedoch nicht entnehmen, dass durch die geplante Versammlung Grundrechte Dritter oder andere Rechtsgüter mit Verfassungsrang unmittelbar gefährdet seien.
Dies gelte für den angestellten Vergleich mit der Versammlung in Berlin am 21. Juni 2025 unter dem Motto „United4Gaza“ ebenso wie für die von der Stadt Frankfurt am Main behaupteten strafbaren Redebeiträge eines Versammlungsteilnehmers.
Sofern die Stadt Frankfurt am Main befürchte, dass mit der deutlich erhöhten Emotionalisierung im Hinblick auf den Nahost-Konflikt eine erheblich erhöhte Gewaltaufladung einhergehe, sei es der Polizei möglich, zielgerichtet gegen einzelne Störer vorzugehen, um so das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit der übrigen Teilnehmer zu gewährleisten.
Der Beschluss ist im verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug nicht anfechtbar.
Aktenzeichen: 8 B 1859/25