Mit Urteil vom heutigen Tage hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen die Klage eines Soldaten auf Zeit gegen seine fristlose Entlassung abgewiesen.
Hintergrund der fristlosen Entlassung war ein Vorfall in der dienstfreien Zeit des Klägers während eines Einsatzes auf Kreta. Hierbei kam es zur Inhaftierung und Verurteilung des Klägers durch die griechischen Behörden. Vorgeworfen wurde dem Kläger, dass er auf einem Felsplateau auf Kreta die griechische Flagge gegen eine mitgeführte deutsche ausgetauscht hätte.
Mit Bescheid vom 15. Juli 2019 entließ das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr den Kläger aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit. Es begründete die Entscheidung damit, der Kläger habe schwerwiegend und schuldhaft gegen seine Pflicht zum treuen Dienen und die Pflicht zum Wohlverhalten nach Maßgabe des Soldatengesetzes verstoßen.
Der Kläger sieht seine Entlassung als unverhältnismäßig an. Er bestreitet, dass er selbst aktiv geworden sei. Ihm gehöre die gehisste Flagge nicht. Im Übrigen sei es gängig, dass am Berggipfel für Touristen ein Fahnenmast stehe, um nach einem anstrengenden Aufstieg einen Erfolg zu feiern. Das Hissen von Flaggen sei kein strafbares Verhalten, solange es sich nicht um verbotene Symbole handele. Aufgrund seiner Unkenntnis über die historischen Ereignisse im Zusammenhang mit der Besetzung Kretas durch Deutschland während der NS-Zeit sei ihm die Dienstpflichtverletzung nicht vorwerfbar.
Das Verwaltungsgericht folgte dieser Argumentation des Klägers nicht. Das Hissen der weithin, bis an den Strand sichtbaren deutschen Fahne auf fremdem Staatsgebiet sei eine schwere und vorwerfbare Verletzung der Pflicht des Klägers, auch außerhalb der Kaserne und außerhalb des Dienstes das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtungund das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft zu beeinträchtigen.
Das Verhalten des Klägers und seines Kameraden sei von den Anwohnern zu Recht als schwerer Affront aufgefasst worden und habe durch eine umfangreiche Medienberichterstattung das Ansehen der Bundeswehr schwer verletzt. Auf das Vorbringen des Klägers, nicht er, sondern sein Kamerad habe die Fahne gehisst und sie habe auch nicht ihm gehört, kam es nach Auffassung der Kammer nicht maßgeblich an. Denn die Ermittlungen der Bundeswehr hatten eindeutig ergeben, dass der Kläger zumindest gemeinsam mit seinem Kameraden gehandelt hatte.
Sein Verhalten ist nach Auffassung des Gerichts auch nicht damit zu entschuldigen, dass er sich, wie er im Verfahren geltend gemacht hat, nicht darüber bewusst war, dass es in der Vergangenheit im 2. Weltkrieg bei der Besetzung Kretas durch deutsche Truppen zu hohen Verlusten in der griechischen Bevölkerung der Insel gekommen war. Ungeachtet geschichtlicher Vorkenntnisse sei das Signal, dass durch Hissen einer deutschen Fahne durch einen Bundeswehrsoldaten an einen Fahnenmast auf fremdem Staatsgebiet ausgeht, geeignet, Herrschaftsansprüche zu demonstrieren, was sich mit der Funktion der Bundeswehr nicht in Einklang bringen lasse. Es unterscheide sich insoweit auch deutlich vom Setzen eines Fähnchens nach der Erwanderung eines Berggipfels oder dem Bau einer Sandburg im Urlaub am Strand. Ein Fahnenmast auf fremden Staatsgebiet sei für einen Soldaten unter allen Umständen tabu für das eigenmächtige Aufziehen der deutschen Fahne.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine fristlose Entlassung lagen damit nach Auffassung der Kammer trotz des bis dahin beanstandungsfreien Verhaltens des Klägers vor, da sein Verbleiben im Dienst die militärische Ordnung und das Ansehen der Bundeswehr gefährden würden.
Die Entscheidung (Urteil vom 21.04.2021, Az.: 5 K 696/20.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Entscheidungsgründe die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel beantragen.