Verwaltungsgericht Frankfurt am Main

Die für Samstag geplante Pro-Palästina-Demo „United4Gaza“ darf stattfinden.

Nr. 07/2025

Mit soeben zugestelltem Beschluss der für das Versammlungsrecht zuständigen 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat diese dem Eilantrag gegen die Verbotsverfügung der Stadt Frankfurt am Main stattgegeben.

Am 26. Juli 2025 meldeten drei Privatpersonen bei der Stadt Frankfurt am Main eine Versammlung mit ca. 5.000 Teilnehmern unter dem Motto „United4 Gaza - Stoppt den Völkermord jetzt“ für den 30. August 2025 zwischen 15 und 21 Uhr an. Vorgesehen ist eine Auftaktkundgebung im Hafenpark mit Route über die Honsellstraße - Hanauer Landstr. - Ernst-Achilles-Platz - Hanauer Landstr. - Allerheiligentor - Battonnstraße - Berliner Straße - Weißfrauenstraße - Friedensstraße - Kaiserstraße und eine Abschlusskundgebung am Roßmarkt.

Mit Verfügung vom 27. August 2025 der Stadt Frankfurt am Main wurde ein Verbot erlassen und dieses auf eine polizeiliche Gefahrenprognose gestützt.

Hiergegen hat heute Nacht eine der Anmelderinnen um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.

Das Gericht führt in seinem Beschluss aus, dass im Rahmen der allein möglichen summarischen Prüfung in dem vorliegenden Eilverfahren ein Verbot nicht in Betracht komme.

Nach dem Urteil des Staatsgerichtshofs vom 6. März 2025 zum Hessischen Versammlungsfreiheitsgesetz (HVersFG) bedarf es für ein Verbot der Versammlung einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit, hierbei müssen Güter von Verfassungsrang tangiert sein.

Zunächst sei stets ein Einschreiten gegen einzelne Störer während der Versammlung nötig, denn ein Verbot als ultima ratio komme nur in Betracht, wenn von der gesamten Versammlung Straftaten zu erwarten sind.

Ein solches Verbot ist bei der vorliegenden polizeilichen Gefahrenprognose nicht im Ansatz gerechtfertigt. Ein Versuch in der Verbotsverfügung, dies durch eine strafrechtliche Bewertung zu ersetzen, reiche nicht aus.

Eine Bewertung von Meinungen, die durch Art. 5 GG geschützt werden, steht staatlichen Stellen nicht zu. Auch das Bundesverwaltungsgericht betont eine Neutralität der staatlichen Stellen gegenüber Meinungskundgaben. Sinngemäß führt es in seinem Beschluss vom 27.03.2024 (6 C 1.22) aus, eine Bewertung des Inhalts einer Veranstaltung steht den grundrechtsgebundenen staatlichen Stellen nicht zu.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel eingelegt werden.

 Aktenzeichen: 5 L 4151/25.F

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