Verwaltungsgericht Wiesbaden

Eilantrag der AfD gegen Bekanntgabe ihrer Einstufung als Verdachtsfallerfolgreich

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Nr. 17/2023

Verwaltungsgericht Wiesbaden: Eilantrag der AfD gegen Bekanntgabe ihrer Einstufung als Verdachtsfall durch das HMdIS überwiegend erfolgreich

Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden hat mit Beschluss vom 14.11.2023 über einen Eilantrag des hessischen Landesverbands der Alternative für Deutschland (AfD) gegen das Hessische Ministerium des Innern und für Sport (HMdIS) entschieden.

Die AfD wendet sich gegen die Bekanntgabe ihres Beobachtungsstatus und die Veröffentlichung einer Pressemitteilung auf der Internetseite des HMdIS im Zusammenhang mit der Vorstellung des hessischen Verfassungsschutzberichts 2021.

Die 6. Kammer gab dem Eilantrag im Wesentlichen statt und erlegte dem Land die Kosten des Verfahrens auf.

Zwar sei die Beobachtung der AfD durch das Landesamt für Verfassungsschutz bzw. die Einstufung als Verdachtsfall nach den im Eilverfahren zugrunde zu legenden Maßstäben rechtmäßig (vgl. hierzu PI Nr. 15/2023). Allerdings sei die öffentliche Bekanntgabe der Einstufung als Verdachtsfall durch das HMdIS nach den im Eilverfahren anzulegenden Maßstäben rechtswidrig. Eine öffentliche Mitteilung auf der Internetseite des HMdIS, die AfD werde, weil es Hinweise auf verfassungsfeindliche Betätigungen gäbe, nun beobachtet, bedürfe angesichts der Auswirkungen auf das Recht der AfD, gleichberechtigt am Prozess der Meinungs- und Willensbildung des Volkes teilzunehmen, einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Im Unterschied zum Verfassungsschutzgesetz des Bundes sowie anderer Bundesländer sehe das Hessische Verfassungsschutzgesetz keine solche gesetzliche Grundlage für die Information der Öffentlichkeit vor. Aus diesem Grunde sei das HMdIS auch dazu verpflichtet, eine Pressemitteilung zu veröffentlichen, wonach es vorläufig zu unterlassen habe, bekanntzugeben, dass die AfD als Beobachtungsobjekt oder als Verdachtsfall geführt werde.

Der Beschluss (6 L 1174/22.WI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können binnen zwei Wochen Beschwerde einlegen, über die der Hessische Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden hätte.

 

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