Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen hat kürzlich den Eilantrag von Eigentümern eines Grundstücks in der Gemarkung Schotten abgelehnt, mit dem sie sich gegen die Zuweisung von entfernteren Abstellorten für Mülltonnen in den Wintermonaten wandten.
Die Antragsteller sind Eigentümer eines Grundstücks in einem Wochenendhausgebiet. In diesem Gebiet befinden sich einige ganz oder teilweise asphaltierte, aber auch nur geschotterte Straßen sowie einige Sackgassen. Die Straße, an der das Grundstück liegt, weist eine Breite zwischen 2,60 m und 5,00 m auf, der Asphalt ist am Rand teilweise abgebrochen und auf der Straße befindet sich eine Steigung.
Im April 2024 wurde den Antragstellern durch den Zweckverband Abfallwirtschaft Vogelsbergkreis aufgegeben, die Mülltonnen für ihr Grundstück in den Wintermonaten an Tagen mit Schnee und Eisglätte an der nächsten geteerten Kreuzung abzustellen. Alternativ könnten auch die am besten befahrbaren Straßen, die entsprechend auf einer Karte hervorgehoben wurden, genutzt werden. Dies begründete der Antragsgegner damit, dass es für die Müllabfuhr aufgrund der eingeschneiten und vereisten Fahrwege in den Wintermonaten nicht möglich sei, das Grundstück der Antragsteller ungehindert und gefahrlos anzufahren.
Die Antragsteller machten geltend, dass eine ungehinderte Leerung ihrer Mülltonnen seit Jahrzehnten gegeben gewesen sei. Die örtlichen Zuwegungsgegebenheiten hätten sich nicht geändert. Es müssten entsprechende Fahrzeuge eingesetzt werden, die das vorhandene Wegenetz nutzen könnten. Schließlich seien sowohl die Bedingung, dass die Fahrbahn mit Schnee und/oder Eis bedeckt sein müsse, als auch der Abstellort nicht bestimmt genug.
Die 8. Kammer kam demgegenüber zu dem Ergebnis, dass der Bescheid aus sich heraus verständlich und daher hinreichend bestimmt sei. Durch die vorhandene Steigung sowie die ausgebrochenen Asphaltränder an den Seiten der Straße bei einer Breite von nur 2,90 m auf Höhe des Grundstücks der Antragsteller könnten die Abfuhrfahrzeuge die Straße bei winterlicher Witterung nicht gefahrlos anfahren. Es sei auch in der Vergangenheit bereits vorgekommen, dass die Müllabfuhr das Grundstück auf Grund von Witterungsbedingungen nicht habe anfahren können. Vor diesem Hintergrund sei die Zuweisung von Abstellorten für die Mülltonnen rechtmäßig.
Die Entscheidung (Beschluss vom 29. August 2024, Az.: 8 L 2125/24.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.