Nr. 18/2022
Bei dem streitgegenständlichen Anflugverfahren erfolgt eine Umfliegung der dicht besiedelten Großstädte Offenbach, Hanau und Mainz, indem anfliegende Flugzeuge erst nach dem südlichen Vorbeiflug an diesen Großstädten auf den Endanflug zur Südbahn des Flughafens Frankfurt/Main geführt werden. Das Verfahren ist Teil des Ersten Maßnahmepakets Aktiver Schallschutz am Frankfurter Flughafen aus dem Jahre 2010.
Die Antragstellerinnen, die Städte Neu-Isenburg, Heusenstamm und Rüsselsheim, haben sich mit der Begründung gegen dieses Anflugverfahren gewandt, dessen Anwendung in dem vorgesehenen Umfang sei rechtswidrig. Die mit den Überflugereignissen verbundenen Lärmauswirkungen seien insbesondere zur Nachtzeit so erheblich, dass ihnen nicht zugemutet werden könne, eine gerichtliche Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren abzuwarten.
Der 9. Senat hat entschieden, dass die zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes notwendige besondere Dringlichkeit für die Sicherung des von den Städten geltend gemachten Unterlassungsanspruchs nicht gegeben sei.
Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass es durch den weiteren Probebetrieb des Segmented Approachs – insbesondere in der Zeit von 22:00 Uhr bis 23:00 Uhr – zu unzumutbaren Lärmbelastungen kommen werde, die die Funktionsfähigkeit der kommunalen Einrichtungen der Antragstellerinnen beeinträchtigten. Die während des Probebetriebs im Jahre 2021 ermittelten Lärmbelastungszahlen und eine von den Städten in Auftrag gegebene Studie rechtfertigten diese Annahme nicht. Die Feststellungen der Fluglärmschutzbeauftragten sowie der Fluglärmkommission, dass es durch den mit einem Monitoring begleiteten Probebetrieb in der Vergangenheit zu keinem Zeitpunkt zu unzumutbaren Lärmbelastungen in den Gebieten der Antragstellerinnen gekommen sei, seien von den Städten nicht entkräftet worden. Bei den bisherigen Phasen des Probebetriebs seien die Lärmwerte deutlich unterhalb der im Lärmschutzbereich unterstellten Werte geblieben. Dies gelte auch für die Gemeindegebiete der Antragstellerinnen.
Der Beschluss ist im verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug nicht anfechtbar.
Aktenzeichen: 9 B 1253/22.T