Verwaltungsgericht Frankfurt am Main

Eilantrag gegen Besetzung der Stelle des Ersten Stadtrats erfolglos

Nr. 09/2024

Mit heute zugestelltem Beschluss hat die für das Beamtenrecht zuständige 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main einen Eilantrag eines Konkurrenten gegen die Besetzung der Stelle des Ersten Stadtrats der Stadt Oberursel (Taunus) mit dem von der Stadtverordnetenversammlung am 02.05.2024 gewählten Kandidaten abgelehnt.

Im Januar 2024 schrieb die Stadt Oberursel (Taunus) die Stelle der Ersten Stadträtin/ des Ersten Stadtrats aus. Hierauf bewarben sich unter anderem der Antragsteller und der letztlich ausgewählte Kandidat, der Beigeladene im gerichtlichen Eilverfahren.

Der Wahlvorbereitungsausschuss erstellte eine Bewerberliste und lud einzelne der Bewerberinnen und Bewerber zu Vorstellungsgesprächen ein. Der Antragsteller wurde jedoch nicht eingeladen.

In der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 02.05.2024 schlug der Wahlvorbereitungssauschuss die Wahl des Beigeladenen vor. In der gleichen Sitzung erfolgte auch dessen Wahl zum Ersten Stadtrat.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seinem Eilantrag. Zur Begründung führt er im Wesentlichen an, dass seine Qualifikation weit über die des ausgewählten Kandidaten hinausgehe. Die Wahl zum Ersten Stadtrat werde konterkariert und laufe nicht demokratisch ab.

Die Kammer hat den Antrag abgelehnt. Sie hat ausgeführt, dass für die Wahl des Ersten Stadtrats besondere Eignungsvoraussetzungen gelten und vorrangig politische Erwägungen maßgeblich sind. Der Erste Stadtrat als kommunaler Wahlbeamter sei in die Politik eingebunden. Er hänge – wie Regierungsbeamte auch – vom Vertrauen der maßgeblichen politischen Mehrheitsverhältnisse, d.h. vom Vertrauen der gewählten Stadtverordneten ab. Dieses politische Grundvertrauen der Mitglieder des Wahlvorbereitungsausschusses und der Stadtverordneten genieße der Antragsteller aber offenkundig nicht. Der Vorschlag des Wahlvorbereitungsausschusses zur Wahl des Beigeladenen sei von der Erwägung getragen, dass dieser den politischen Akteuren bekannt sei, in seinem vorherigen Amt bereits mit den Aufgaben innerhalb der Stadtverwaltung betraut gewesen sei und das für die Stelle des Ersten Stadtrats erforderliche Vertrauen der Bürgermeisterin und der Mehrheit in der Stadtverordnetenversammlung genieße. Die Entscheidung, den Antragsteller nicht mit in das engere Bewerbungsverfahren einzubeziehen, ebenso wie letztlich die Wahl des Beigeladenen in der Stadtverordnetenversammlung stellten politische Entscheidungen der Stadt dar, welche von der Kammer zu respektieren seien.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel eingelegt werden.

Aktenzeichen 9 L 13831/24.F

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