Verwaltungsgericht Frankfurt am Main

Eilantrag gegen die Räumung im Fechenheimer Wald bleibt erfolglos

Der am heutigen Tag erhobene Eilantrag eines Klimaaktivisten gegen die Auflösung der Versammlung und gegen die sich anschließenden Platzverweise im Fechenheimer Wald durch die Polizei wurde mit Beschluss der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom heutigen Tag zurückgewiesen.

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Nr. 02/2023

Der Antragsteller hat gegen die heute begonnene Räumung im Fechenheimer Wald Widerspruch eingelegt und um verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht. 

Die für das Versammlungsrecht zuständige 5. Kammer hat festgestellt, dass die angegriffenen Räumungsmaßnahmen offensichtlich rechtmäßig sind. Da die - im übrigen - nicht angemeldete Versammlung in dem Gebiet stattfand, dass aufgrund des Hessischen Walgesetzes wegen der anstehenden Rodungsarbeiten gesperrt worden war, läge eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit vor.

Die Teilnehmer der Versammlung hätten sich nach dem Versammlungsgesetz sofort zu entfernen. Die deshalb ausgesprochenen Platzverweisungen nach § 31 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung seien deshalb rechtlich nicht zu beanstanden.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel eingelegt werden.

Aktenzeichen: 5 L 191/23

 

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