Nr. 2/2023
Der 2. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat mit einem Beschluss vom heutigen Tage entschieden, dass die unmittelbar bevorstehende Teilrodung des Fechenheimer Waldes im Zuge der Fertigstellung der Bundesautobahn A 66 Hanau – Frankfurt am Main durchgeführt werden kann.
Die von der Autobahn GmbH des Bundes (Vorhabenträgerin) beabsichtigte Rodung einer zirka 2,5 Hektar großen Waldfläche dient der Umsetzung des im Bundesverkehrswegeplan ausgewiesenen Straßenbauvorhabens zum Lückenschluss zwischen dem derzeitigen Autobahnende der A 66 an der Anschlussstelle „Frankfurt–Bergen-Enkheim“ und dem Autobahndreieck „Erlenbruch“, das die A 66 mit der Bundesautobahn A 661 künftig verknüpfen soll. Für den hier relevanten oberirdisch geführten Streckenabschnitt im Bereich der Frankfurter Borsigallee liegt, ebenso wie für den in westlicher Richtung angrenzenden Teilabschnitt „Tunnel Riederwald“, aufgrund eines bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses des Landes Hessen aus dem Jahre 2007 in der Fassung vom 18. Dezember 2019 Baurecht vor.
Im Sommer 2022 wurde ein Heldbockkäferweibchen bei der Eiablage an einer Eiche im Rodungsbereich des Fechenheimer Waldes beobachtet. Bei dem Heldbock handelt es sich um eine nach der FFH-Richtlinie streng geschützte Käferart. Die Autobahn GmbH hat daraufhin ein Sachverständigengutachten eingeholt. Dieses schlägt vor, in der bis zum 28. Februar 2023 laufenden Rodungssaison zunächst nur solche Flächen zu roden, auf denen eine Besiedlung der Bäume mit dem Heldbock ausgeschlossen werden könne. Dadurch werde die Errichtung einer Baustraße ermöglicht. Auf den übrigen Flächen sollen weitere Untersuchungen erfolgen.
Der Antragsteller, eine anerkannte Umweltvereinigung, hat im Wege eines Eilverfahrens die vorläufige Untersagung der Rodungsmaßnahmen begehrt. Er ist der Meinung, bereits durch die gutachterlich vorgeschlagene Teilrodung würden artenschutzrechtliche Verbote nach dem Bundesnaturschutzgesetz verwirklicht. Das vorgelegte Sachverständigengutachten weise methodische Mängel auf.
Dem ist der 2. Senat nicht gefolgt. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Heldbock auch andere Baumarten als Eichen als Brutbaum wähle und deshalb weitere Laubbäume im Fechenheimer Wald für eine Besiedlung durch diese Käferart geeignet seien. Die von der Vorhabenträgerin veranlasste Bestandserfassung der für eine Besiedlung potentiell geeigneten Eichen sei nicht unzureichend. Die Annahme, dass in dem betroffenen Waldstück nur Eichen mit einem Brusthöhendurchmesser ab 60 Zentimetern vom Heldbockkäfer besiedelt sein könnten, halte der Kritik des Antragstellers stand, der einen Ansatz ab 40 Zentimetern fordere. Eine Gefahr, dass durch zu geringe Sicherheitsabstände der Baustraße zu potentiellen Brutbäumen Wurzelschäden eintreten könnten, die ein Absterben von Bäumen und infolgedessen eine Zerstörung darin befindlicher Heldbocklarven zur Folge hätten, bestehe nicht. Auch erweise sich die Befürchtung des Antragstellers als unbegründet, dass es durch eine Verinselung der von der Rodung ausgesparten Flächen zu einem Absterben von Bäumen infolge von Dürre und Windwurf und folglich zu einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos für Käferlarven kommen werde.
Der Beschluss ist im verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug nicht anfechtbar.
Aktenzeichen: 2 B 48/23.T