Verwaltungsgericht Wiesbaden

Eilantrag gegen Flüchtlingsunterkunft in Hadamar-Oberweyer erfolglos

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Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden hat mit Beschluss vom 20.10.2023 über einen Eilantrag gegen die Errichtung einer Container-Flüchtlingsunterkunft für 60 Personen im Gewerbegebiet in Hadamar-Oberweyer entschieden. Hierfür wurde durch die zuständige Baubehörde eine Baugenehmigung befristet auf die Dauer von drei Jahren erteilt. Die Antragsteller hatten zur Begründung des Antrags vorgetragen, dass das Vorhaben gegen nachbarschützende Vorschriften insbesondere hinsichtlich des Brand- und Lärmschutzes sowie den Anspruch auf Gebietserhaltung verstoße.

Das Gericht lehnte den Eilantrag ab und führte zur Begründung aus, es seien keine nachbarschützenden Rechte verletzt.

Soweit die Antragsteller fehlenden Brandschutz aufgrund einer nicht ausreichenden Löschwasserversorgung rügten, sei festzuhalten, dass die Anforderungen an die Vorhaltung von Löschwasser schnelle und wirksame Brandbekämpfungsmaßnahmen vor Ort ermöglichen sollten. Sie bezweckten damit den Schutz der auf dem Baugrundstück vorhandenen Anlagen sowie deren Benutzer. Sie dienten grundsätzlich nicht dem Schutz von Nachbargrundstücken und der darauf befindlichen baulichen Anlagen. Seien, wie hier, die bauordnungsrechtlich gebotenen Abstände eingehalten, bestünde kein Grund für die Annahme eines Nachbarrechtsverstoßes wegen der Gefahr eines Brandüberschlags.

Auch sei keine Verletzung des sogenannten Gebietserhaltungsanspruchs gegeben. Die Fläche, auf der die Unterkunft errichtet werden solle, sei im Bebauungsplan als Grünfläche ausgewiesen. Eine Befreiung hiervon verletze keine Rechte der Nachbarn, da diese Festsetzung als Grünfläche dem Boden-, Natur- und Landschaftsschutz und nicht dem Schutz der Nachbarn diene. Zudem seien die Voraussetzungen des § 246 Abs. 12 BauGB erfüllt. Die mit dieser Norm geschützten nachbarlichen Interessen seien berücksichtigt worden. Insbesondere wegen der von vornherein nur befristet möglichen Befreiung und wegen der – vor allem in letzter Zeit wieder umso stärker – drängenden Aufgabe der Flüchtlingsunterbringung sei den Nachbarn ein Mehr an Beeinträchtigungen zuzumuten.

Soweit sich die Antragsteller auf eine unzumutbare Lärmbelästigung beriefen, seien diese darauf hinzuweisen, dass in einem Gewerbegebiet, in dem die Grundstücke der Antragsteller lägen, erhöhte Geräuschimmissionen hinzunehmen seien. Eventuellen Störungen durch die Bewohner der Unterkunft sei mit den Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts zu begegnen.

Des Weiteren sei nachvollziehbar dargelegt worden, dass im Gebiet der Stadt Hadamar dringend benötigte Unterkünfte an anderer Stelle nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden könnten.

Der Beschluss (6 L 1327/23.WI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Antragsteller können binnen zwei Wochen Beschwerde einlegen, über die der Hessische Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden hätte.

Anhang

§ 246 Abs. 12 Baugesetzbuch (BauGB)

Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann für die auf längstens drei Jahre zu befristende

1. Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende […]

von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die in Satz 1 genannte Frist von drei Jahren kann bei Vorliegen der dort genannten Befreiungsvoraussetzungen um weitere drei Jahre verlängert werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030. […].

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