Nr. 9/2025
Der 4. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat mit Beschluss vom heutigen Tag die Beschwerde des Antragstellers gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Kassel zurückgewiesen.
Der Antragsteller wendet sich gegen eine unter dem 5. Februar 2025 verfügte Nutzungsuntersagung der Stadt Kassel (Antragsgegnerin), mit welcher diese ihm unter anderem die Nutzung sämtlicher Wohn- und Zirkuswagen zu Wohn- und Aufenthaltszwecken auf seinem Grundstück sowie die Nutzung des Grundstücks zur Vermietung als Stell- bzw. Lagerplatz für bauliche Anlagen anderer Personen untersagt und diesbezüglich die sofortige Vollziehung der Entscheidung angeordnet hatte. Bereits zuvor - im Mai 2022 - hatte die Antragsgegnerin einen Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Baugenehmigung für die auf seinem Grundstück befindlichen Bauwagen abgelehnt. Gegen diese Ablehnung der Baugenehmigung ist ein Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Kassel (2 K 2132/23.KS) anhängig.
Gegen die Nutzungsuntersagung der Antragsgegnerin hatte der Antragsteller Widerspruch eingelegt und einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bei dem Verwaltungsgericht Kassel gestellt. Das Verwaltungsgericht Kassel hatte daraufhin mit Beschluss vom 12. Juni 2025 (2 L 691/25.KS) den Antrag abgelehnt.
Der 4. Senat hat nunmehr die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Kassel bestätigt und die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt, es sei rechtlich unerheblich, dass die Stadt Kassel bereits seit einigen Jahren Kenntnis von den ohne Baugenehmigung errichteten Bauwagen habe. Auch seien keine Ermessenfehler der Stadt erkennbar. Werde eine bauliche Anlage ohne notwendige Baugenehmigung errichtet, sei in der Regel ein Nutzungsverbot auszusprechen. Zu Recht sei das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass kein Ausnahmefall vorliege, der ein ausnahmsweises Absehen von dem Erlass eines Nutzungsverbots rechtfertige. Auch sei ein zügiges Einschreiten der Antragsgegnerin wegen der fortgesetzten Missachtung rechtlich verbindlicher Vorgaben durch den Antragsteller gerechtfertigt, um eine negative Vorbildwirkung zu vermeiden. Der Antragsteller habe im Juli 2025 das Abstellen eines weiteren Bauwagens auf seinem Grundstück ohne entsprechende Baugenehmigung zugelassen, der mittlerweile auch bewohnt werde.
Der Beschluss ist im verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug nicht anfechtbar.
Aktenzeichen: 4 B 1315/25