Nr. 02/2024
Mit heute zugestelltem Beschluss hat die für das Straßenverkehrsrecht zuständige 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main einen Eilantrag eines Anwohners gegen die Errichtung von sog. Sperrpfosten im Holzhausenviertel abgelehnt.
Die Stadt Frankfurt am Main hat im Zuge ihrer neuen Radverkehrspolitik u.a. den Oeder Weg als fahrradfreundliche Straße ausgebaut und KFZ-Durchgangsverkehr unterbunden. Hierdurch kommt es zu Verdrängungseffekten und Verkehrszunahmen in den umliegenden Nebenstraßen. Auf Anregung des Ortsbeirates für den Ortsbezirk 3 Nordend wurden Sperrpfosten an den Einmündungen Humbrachtstraße/ Falkensteiner Straße sowie Cronstettenstraße/ Frauensteinplatz errichtet und eine Einbahnstraße in der Cronstettenstraße ausgewiesen.
Der Antragsteller wohnt im Holzhausenviertel und wendet sich gegen diese straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen. Er macht geltend, dass seine Wohnstraße nun nicht mehr über die Falkensteiner- und Cronstettenstraße erreichbar sei und Rettungs- sowie Feuerwehrfahrzeuge längere An- und Abfahrtswege hätten. Zudem müssten die Besatzungen vor der Durchfahrt die Sperrpfosten auf- und wieder zuschließen, was Zeit koste. Damit würden Leib und Leben in Gefahr gebracht. Auch würden die straßenverkehrsrechtlichen Voraussetzungen für die Anordnungen nicht vorliegen.
Die Kammer hat den Antrag abgelehnt. Sie hat bereits Bedenken an der Zulässigkeit des Antrages geäußert. Der Antrag hatte aber auch in der Sache keinen Erfolg, weil der Antragsteller nicht in seinen persönlichen Rechten verletzt sei. Die Stadt Frankfurt habe unter Beteiligung der zuständigen Fachbehörde die Entscheidung über die notwendigen Verkehrsanordnungen getroffen und dabei die gesetzlichen Vorgaben für Rettungsdienst und Feuerwehr beachtet. Dabei sei zu beachten, dass die Stadt Frankfurt die gesetzliche Hilfsfrist von 10 Minuten für ihr Stadtgebiet sogar weiter auf 5 Minuten herabgesetzt habe. Nach Einschätzung der Branddirektion würden diese 5 Minuten knapp gewahrt. Die Kammer betonte dabei, dass eine Notfallrettung effektiv sei, wenn sie nur wenig Zeit in Anspruch nehme und die schnellste Notfallrettung sei. Dem Gesetzgeber komme aber bei der Bemessung der Hilfsfristen eine Einschätzungsprärogative zu, die sowohl Verwaltung als auch Gerichte aufgrund des aus dem Demokratieprinzip und dem Gewaltenteilungsgrundsatz folgenden Vorrang des Gesetzgebers zu achten hätten. Auch der vom Antragsteller ins Feld geführte Arbeiter-Samariter-Bund in Hessen habe seine grundsätzliche Kritik an den Sperrpfosten mittlerweile zurückgenommen.
Ergänzend führte die Kammer aus, dass die Errichtung der Sperrpfosten rechtmäßig sein dürfte. Die Antragsgegnerin habe das Bestehen einer konkreten Gefahrenlage aufgrund der wissenschaftlich durchgeführten Verkehrszählung dargelegt und hinreichend begründet, warum keine anderen, ebenso effektiven Maßnahmen bestünden.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel eingelegt werden.
Aktenzeichen 4 L 3101/23.F
§ 15 Abs. 2 Satz 2 Hessisches Rettungsdienstgesetz:
Dabei ist für die Notfallrettung vorzusehen, dass ein geeignetes Rettungsmittel jeden an einer Straße gelegenen Notfallort in der Regel innerhalb von zehn Minuten (Hilfsfrist) erreichen kann; die Hilfsfrist umfasst den Zeitraum vom Eingang einer Notfallmeldung bei der zuständigen Zentralen Leitstelle bis zum Eintreffen eines geeigneten Rettungsmittels am Notfallort.
§ 3 Abs. 2 Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz
Die Gemeindefeuerwehr ist so aufzustellen, dass sie in der Regel zu jeder Zeit und an jedem Ort ihres Zuständigkeitsbereichs innerhalb von zehn Minuten nach der Alarmierung wirksame Hilfe einleiten kann.