Verwaltungsgerichtshof Kassel

Eilantrag gegen Teilabschnitt Tunnel Riederwald erfolglos

Nr.6/2026

Der für Planfeststellungen für den Bau von Bundesautobahnen oder Bundesfernstraßen zuständige 10. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat mit Beschluss vom heutigen Tag den Antrag einer Bürgerinitiative gegen den Neubau der Bundesautobahn A 66 (Frankfurt am Main - Hanau) Teilabschnitt Tunnel Riederwald abgelehnt.

Die Antragstellerin, eine Bürgerinitiative, wendet sich mit ihrem Eilantrag gegen den Vollzug des Planänderungsbeschluss für den Neubau der Bundesautobahn A 66.

Mit dem Vorhaben soll die Lücke zwischen dem Autobahnende am Hessen-Center (AS Frankfurt-Bergen-Enkheim) und der A661 Ostumgehung Frankfurt - u.a. durch den ca. 1,1 Kilometer langen Riederwald-Tunnel - geschlossen werden. Hierfür soll ein Waldabschnitt im Fechenheimer Wald, durch den die Trasse der A 66 zur späteren Tunnelanbindung verlaufen soll, gerodet werden. In dem von der Rodung betroffenen Bereich ist das Vorkommen des Käfers „Heldbock“ nachgewiesen.

Der Planänderungsbeschluss enthält daher u.a. die Zulassung einer naturschutzrechtlichen Ausnahme für den Teilabschnitt der A 66 Frankfurt-Hanau in Frankfurt am Main und den östlichen Stadtteilen Riederwald und Bergen-Enkheim mit einer Länge von etwa 2,2 Kilometern.

Die Antragstellerin rügt im Wesentlichen die naturschutzrechtliche Ausnahmeregelung für die Käferart „Heldbock“ sei rechtswidrig, weil es bei einer Fällung der im Rodungsbereich vorhandenen Brutbäume zu Tötung komme.

Der 10. Senat hat keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der erteilten Ausnahme nach dem Bundesnaturschutzgesetz und damit der Rodung. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass das Vorkommen des Heldbocks hinreichend fachgutachterlich ermittelt worden ist. Zudem sei im gesamten Untersuchungsgebiet ein hohes Potenzial an geeigneten Bäumen für den Heldbock gutachterlich festgestellt worden. Zwar könnten bei einer Fällung der im Rodungsbereich vorhandenen Brutbäume Tötungen bzw. Zerstörungen von Entwicklungsformen aufgrund des Entfalls der Nahrungsgrundlage der Larven nicht vollständig ausgeschlossen werden. Es seien aber Minimierungsmaßnahmen vorgesehen, indem gefällte Brutbäume unter Beisein einer Umweltbaubegleitung in eine andere Fläche im Baufeld verbracht würden. Die artenschutzrechtliche Ausnahme sei auch gerechtfertigt, weil die Baumaßnahme als Lückenschluss im öffentlichen Interesse liege. Sie verfolge verkehrsinfrastrukturelle, soziale sowie wirtschaftliche Ziele.

Der Beschluss ist im verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug nicht anfechtbar.

Aktenzeichen: 10 B 38/26

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