Verwaltungsgericht Gießen

Eilantrag gegen Verbot eines Gedenkmarschs zum Immelmann Denkmal in Staufenberg erfolgreich

Mit Beschluss vom heutigen Tag hat die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen einem Eilantrag stattgegeben, der sich gegen ein durch die Stadt Staufenberg ausgesprochenes Versammlungsverbot gerichtet hatte. Der angemeldete Gedenkmarsch unter dem Motto „Wir gedenken den gefallenen Soldaten und allen Opfern unseres Volkes – Für einen würdigen Erhalt des Immelmann Denkmals“ darf nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts am morgigen Samstag, den 15. November 2025, ab 17:30 Uhr stattfinden.

Bei der Anmeldung der Veranstaltung im Oktober 2025 wurde angegeben, dass auf dem Hin- und Rückweg zum Immelmann Denkmal und auf der dort geplanten Gedenkveranstaltung eine Lautsprecheranlage mit Kraftfahrzeug, Transparente, Trommel, Fackeln, Plakatschilder, Fahnen und ein Kranz zum Einsatz kommen und bis zu 70 Teilnehmende erwartet werden würden. Bei einem Anfang November 2025 erfolgten Kooperationsgespräch mit der Stadt Staufenberg unter Beteiligung von Polizeidienststellen erläuterte der Anmelder der Versammlung, dass der Gedenkmarsch in Form eines Fackelaufzuges, begleitet mit Fahnen sowie begleitender instrumentaler klassischer Musik stattfinden solle. Hierbei sollten Fahnen der Bundesländer, Deutschland-Fahnen und möglicherweise vereinzelt auch Fahnen in den Farben Schwarz­Weiß-Rot mitgeführt werden.

Daraufhin verbot die Stadt Staufenberg die Durchführung der angemeldeten Versammlung. Zur Begründung führte sie aus, dass die geplante Ausgestaltung, insbesondere das geschlossene Marschieren in Blöcken, Zügen oder Reihen, verbunden mit Fackeln, das Zeigen von Fahnen in den Farben Schwarz-Weiß-Rot und das Abspielen von klassischem Liedgut, möglicherweise von Marschmusik, eine Störung der öffentlichen Sicherheit bewirke und den öffentlichen Frieden gefährde, da dies Assoziationen an die Zeit des Nationalsozialismus bewirken und diese glorifizieren könnte. Auch lasse der Versammlungstitel eine völkisch geprägte Interpretation zu. Die Gefahrenprognose beruhe zudem auf Erkenntnissen zu der Person des Anmelders, der laut dem Hessischen Verfassungsschutzbericht 2024 führende Positionen in der Partei „Die Heimat“ (ehemals: NPD) sowie der Jugendorganisation „Junge Nationalisten“ innegehabt habe. Das Verbot stelle angesichts des Rechts der Bevölkerung auf Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und der Wahrung des öffentlichen Friedens den mildesten sowie einzig möglichen Eingriff dar.

In seinem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz trug der Anmelder der Veranstaltung vor, dass keinerlei Verletzung von Straftatbeständen zu befürchten und auch die Verwendung von Schwarz-Weiß-Roten Fahnen versammlungsrechtlich unbedenklich sei.

Die 10. Kammer hat in ihrem Beschluss ausgeführt, dass ein Verbot einer Versammlung zwar grundsätzlich in Betracht komme, wenn nach erkennbaren Umständen durch die geplante Versammlung die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft gebilligt, verherrlicht oder gerechtfertigt werde, auch durch das Gedenken an führende Repräsentanten des Nationalsozialismus und dadurch der öffentliche Friede in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise unmittelbar gefährdet werde. Die Entscheidung der Stadt Staufenberg sei im vorliegenden Fall jedoch zu beanstanden, da diese von einem Verbot als einzig möglichem Eingriff ausgegangen sei, ohne möglicherweise ebenso geeignete Alternativen unterhalb der Schwelle eines Verbots zu prüfen. Die Stadt Staufenberg habe nicht ausreichend begründet, inwiefern die befürchtete Gefährdung des öffentlichen Friedens nicht durch einzelne Beschränkungen oder Modifikationen der Gesamtumstände, die etwa durch den Titel der Versammlung, Historie und Bedeutung des lmmelmann-Denkmals und die Art und Weise der geplanten Durchführung des Aufzuges begründet würden, abgewendet hätte werden können.

Die Entscheidung (Beschluss vom 14. November 2025, Az.: 10 L 6458/25.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.

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