Die unter anderem für das Kommunalrecht zuständige 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Darmstadt hat heute den Eilantrag einer Initiatorin eines Bürgerbegehrens in der Gemeinde Schaafheim abgelehnt. Mit dem Eilantrag sollte die Gemeinde Schaafheim verpflichtet werden, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens „Nein zu Verkauf, Tausch oder Verpachtung von Gemeindegrundstücken für den Sandabbau“ alle Maßnahmen zu unterlassen, die die Verwirklichung der Ziele des Bürgerbegehrens verhindern.
Zur Begründung führt das Gericht aus, dass ein solcher Anspruch allenfalls dann bestehen könnte, wenn das Bürgerbegehren offensichtlich zulässig wäre. Dies sei jedoch nicht der Fall, da Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit der Fragestellung bestünden und sich die Begründung des Bürgerbegehrens jedenfalls als defizitär erweise.
Der Fragestellung sei nicht zu entnehmen, um wie viele Grundstücke es gehe und wo sich diese genau befänden. Für die Meinungsbildung der Bürger dürfte diese Information jedoch zumindest mitentscheidend sein, da sie gegebenenfalls Rückschlüsse auf die Intensität der mit der Erweiterung des Sandabbaus einhergehenden Belastungen zuließe.
Ferner sei die Begründung des Bürgerbegehrens im Hinblick auf die befürchteten Nachteile für die Bürger, die mit der Übertragung von Grundstücken zum Abbau von Sand einhergehen sollen, nicht ausreichend. Soweit Gefahren bei Starkregen, Gefährdungen für die Trinkwasserversorgung und beim Sandabbau entstehender „krebserregender Staub“ behauptet würden, fehle es an einer hinreichenden Tatsachengrundlage, die die Befürchtungen der Initiatoren als zumindest nachvollziehbar erscheinen ließe. Auch die Ausführungen zum Eichenweg, der nach der Darstellung der Initiatoren des Bürgerbegehrens als Rettungsweg der Feuerwehr wegfallen könnte, sofern er „abgebaggert“ werden würde, seien nicht nachvollziehbar. Es sei nicht erkennbar, warum die Übertragung von Grundstücken und Wegen zum Zwecke des Sandabbaus für die Nutzung des Eichenwegs als Rettungsweg überhaupt von Einfluss sein könnte.
Schließlich sei die Begründung des Bürgerbegehrens auch dadurch defizitär geworden, dass sie durch die fortgeschrittenen Planungen der Gemeinde inzwischen überholt sei. Nach Abgabe des Bürgerbegehrens seien von der Gemeinde „alternative Lösungen“ erarbeitet und Gespräche mit dem Betreiber der Kiesgrube geführt worden. Die nunmehr im Raum stehende Einigung sehe unter anderem einen generellen Verzicht auf den Sandabbau westlich des Eichenwegs, die Errichtung eines alternativen Wegs für den Eichenweg und die spätere Wiederherstellung des ursprünglichen Wegs vor. Diese fortgeschrittene Planung sei der Begründung des Bürgerbegehrens – zwangsläufig – nicht zu entnehmen. Für die zur Entscheidung berufenen Bürger dürfte sie aber jedenfalls mitentscheidend sein.
Das Verfahren trägt das Aktenzeichen 3 L 560/25.DA.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel eingelegt werden.