Verwaltungsgerichtshof Kassel

Eilantrag zum Aufstellen weiterer 288 Wahlplakate erfolglos

Nr. 09/2026

Der für das Straßen- und Wegerecht zuständige 10. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat mit Beschluss vom heutigen Tag entschieden, dass die Gemeinde Künzell nicht verpflichtet ist, dem AfD-Kreisverband Fulda das Anbringen weiterer Wahlplakate an Lichtmasten zu erlauben.

Die Gemeinde Künzell hatte - ebenso wie den anderen Parteien - dem Antragsteller, AfD-Kreisverband Fulda, insgesamt 24 Standorte für das Anbringen von Wahlplakaten zugewiesen.

Nachdem der Antragsteller darüber hinaus an Lichtmasten weitere Wahlplakate anbrachte, entfernte die Gemeinde Künzell diese.

Den Eilantrag des Antragstellers, mit dem er das Unterlassen der Entfernung und die Duldung der Abbringung weiterer Wahlplakate erreichen wollte, lehnte das Verwaltungsgericht Kassel mit Beschluss vom 5. März 2026 ab (Presseinformation Nr. 2/2026). Die dagegen gerichtete Beschwerde blieb nun ebenfalls erfolglos.

Der 10. Senat hat die Beschwerde zurückgewiesen und damit die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Kassel bestätigt. Für die Anbringung der Wahlplakate im öffentlichen Straßenraum bedürfe es einer Sondernutzungserlaubnis. Zwar hätten Parteien und Wählergruppen in Zeiten des Wahlkampfs grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für Wahlsichtwerbung. Die Festlegung von Umfang und Aufstellungsort sei dagegen Sache der Gemeinden, solange insgesamt eine wirksame und angemessene Wahlwerbung ermöglicht werde. 

Hingegen bestehe keine Verpflichtung, den Vorstellungen der Parteien nach einer möglichst optimalen Wahlwerbung zu entsprechen. Die Antragsgegnerin habe über alle Ortsteile verteilt 25 Großplakatwände mit jeweils sechs Plakatierungsmöglichkeiten für die Wahl zum Kreistag und für jede der für den Kreistag kandidierenden Parteien jeweils zwölf Standorte für Plakatständer, mithin fast 300 Standorte zur Verfügung gestellt. Dies sei bei der Einwohnerzahl von 17.300 nicht zu beanstanden. Bei der Bestimmung des Umfangs der zu vergebenden Plakatierungsflächen dürfe die Gemeinde auch auf die Vermeidung einer Reizüberflutung, die bei einer in das Belieben der Parteien gestellten unbeschränkten Wahlwerbemöglichkeit entstehen würde, abstellen. Der Antragsteller könne insgesamt nicht damit durchdringen, dass ihm eine angemessene Wahlwerbung im Rahmen der von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Flächen nicht möglich sei.

Der Beschluss ist im verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug nicht anfechtbar.

Aktenzeichen: 10 B 641/26

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