Verwaltungsgericht Darmstadt

Eilentscheidung zum „Klassikertreffen“ in Rüsselsheim am Main

Der Eilantrag der Stadt Rüsselsheim am Main, der sich gegen eine fachaufsichtliche Weisung des Regierungspräsidiums Darmstadt zum diesjährigen „Klassikertreffen“ richtet, wurde abgelehnt.

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Die unter anderem für Natur- und Landschaftsschutzrecht zuständige 6. Kammer hat mit Beschluss vom 20.06.2023 den Eilantrag der Stadt Rüsselsheim am Main, der sich gegen eine fachaufsichtliche Weisung des Regierungspräsidiums Darmstadt zum diesjährigen „Klassikertreffen“ richtet, abgelehnt. Mit der angegriffenen Weisung hat das Regierungspräsidium die Untere Naturschutzbehörde der Antragstellerin angewiesen, die diesjährige Oldtimer-Veranstaltung „Klassikertreffen“ auf den Flächen der Mainwiesen in Rüsselsheim am Main – die am kommenden Sonntag, dem 25. Juni 2023, stattfinden soll – weder zu genehmigen noch zu dulden. Bei der Veranstaltung, die zum Teil auf den im Landschaftsschutzgebiet liegenden Mainwiesen stattfinden soll, sollen mindestens 2.000 Young- und Oldtimer ausgestellt werden. Für die Veranstaltung wird mit etwa 30.000 Besuchern gerechnet.

Mit dem gegen die Weisung gerichteten Eilantrag ist die Stadt Rüsselsheim am Main vor dem Verwaltungsgericht gescheitert. Die Kammer führt im Wesentlichen aus, dass der Stadt bereits die erforderliche Antragsbefugnis fehlt, weil sie nicht geltend machen kann, durch die fachaufsichtliche Weisung in ihrem Selbstverwaltungsrecht verletzt zu sein.

Eine Weisung im Einzelfall ist unter anderem zulässig, wenn die Aufgaben nicht im Einklang mit den Gesetzen wahrgenommen werden. Dies hat die Kammer vorliegend bereits deswegen angenommen, weil die Stadt Rüsselsheim am Main die Durchführung der Veranstaltung ohne die nach der einschlägigen Landschaftsschutzgebietsverordnung erforderliche Genehmigung plant. Der Auffassung der Antragstellerin, eine Genehmigung der Veranstaltung sei in ihrem Magistratsbeschluss vom 31. Januar 2023 zu sehen, ist die Kammer nicht gefolgt.

Gegen den Beschluss können die Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof einlegen.

Das Verfahren trägt das Aktenzeichen 6 L 1446/23.DA.

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