Verwaltungsgericht Gießen

Einzelhaltung eines Kongo-Graupapageis

Die Einzelhaltung eines Kongo-Graupapageis begründet Gefahr tierschutzrechtlicher Verstöße.

Mit kürzlich den Beteiligten bekanntgegebenem Beschluss hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen einen Eilantrag gegen Anordnungen des Landkreises Gießen zum Verbot der Einzelhaltung und der Durchführung eines Vergesellschaftungsversuches eines Kongo-Graupapageis abgelehnt. Die im Verfahren unterlegene Antragstellerin ist nunmehr verpflichtet, den Vogel an eine Vogelhaltungseinrichtung zur Durchführung eines Vergesellschaftungsversuches für zumindest 14 Tage abzugeben.

Begründet hatte das Veterinäramt seine Anordnungen damit, dass die über 30 Jahre bestehende Einzelhaltung des Papageis nicht artgerecht sei. Ein Kongo-Graupapagei müsse zur Auslebung seines artspezifischen Sozialverhaltens mindestens paarweise gehalten werden. Sein natürliches Verhaltens- und Kontaktbedürfnis könne durch einen Menschen oder andere Tierarten nicht erfüllt werden. Eine Einzelhaltung sei nur im Fall eines Sozialisationsdefizites gerechtfertigt. Die getroffenen Verfügungen sollten sicherstellen, dass diese tierschutzrechtlichen Mindestanforderungen erfüllt werden. Sollte der Vergesellschaftungsversuch erfolgreich sein, könne eine paarweise Haltung im häuslichen Umfeld der Antragstellerin geprüft werden, im gegenteiligen Fall wäre eine Rückführung des Kongo-Graupapageis dorthin als Einzeltier grundsätzlich möglich. Das Veterinäramt hatte seine Einschätzung auf artspezifische Fachliteratur sowie ein für den konkreten Fall eingeholtes Gutachten des Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit gestützt.

Die Antragstellerin wendete demgegenüber ein, ein in der Vergangenheit erfolgter Vergesellschaftungsversuch mit einem Ara sei erfolglos gewesen. Ferner seien keine körperlichen Symptome tierschutzwidriger Haltung ersichtlich. Es liege daher ein Fall begründeter Einzelhaltung vor. Darüber hinaus sei der Papagei ein aus gesundheitlicher Sicht sehr wichtiger Bezugspunkt der Antragstellerin.

In seiner Entscheidung führt das Verwaltungsgericht aus, es bestünden hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Einzelhaltung des streitgegenständlichen Vogels nicht artgerecht sei. Dies ergebe sich aus der fachlichen Einschätzung der Amtstierärztin und sachverständigen Äußerungen. Ein Sozialisationsdefizit könne derzeit nicht angenommen werden, da bisher kein Vergesellschaftungsversuch mit einem artgleichen Tier unternommen worden sei und auch nicht davon auszugehen sei, dass der Kongo-Graupapagei isoliert von Hand aufgezogen wurde. Die Einschätzung des Veterinäramtes, eine mögliche Gesundheitsgefährdung der Antragstellerin durch einen lediglich kurzfristigen Vergesellschaftungsversuch sei geringer zu gewichten, als das Bedürfnis des Kongo-Graupapageis nach einer verhaltensgerechten Unterbringung, sei nach Auffassung des Gerichts nicht zu beanstanden.

Die Entscheidung (Beschluss vom 6. Dezember 2024, Az.: 4 L 4471/24.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung Beschwerde zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.

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