Nr. 23/2026
Die behördliche Zulassung einer letalen Entnahme von vier juvenilen Wölfen sowie eine Eingrenzung des Jagdgebiets auf den Lahn-Dill-Kreis ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das hat der 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs heute entschieden.
Der für das Jagdrecht zuständige 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat mit zwei Beschlüssen vom heutigen Tag die Beschwerden dreier anerkannter Umwelt- und Naturschutzvereinigungen gegen zwei Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Kassel vom 10. August 2026 (Az. 2 L 1437/26.KS und 2 L 1473/26.KS) zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hatte die Eilanträge der Vereinigungen gegen die vom Regierungspräsidium Kassel am 30. Juni 2026 erlassene Allgemeinverfügung „Revierübergreifender Managementplan für das Land Hessen im Jagdjahr 2026 / 2027, um die Vereinbarkeit der Jagd mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der Tierart Wolf zu gewährleisten“ abgelehnt (siehe dazu die Presseinformation des Verwaltungsgerichts Kassel Nummer 8/2026 vom 11. August 2026).
Zur Begründung seiner Entscheidungen hat der Senat ausgeführt, dass die angegriffene Allgemeinverfügung, gemessen am Beschwerdevorbringen, keinen rechtlichen Bedenken begegne. Insbesondere sei das Regierungspräsidium berechtigt gewesen, zur Beurteilung der Frage, ob der Erhaltungszustand der Tierart Wolf in Hessen „günstig“ ist, maßgeblich auf den nach Art. 17 der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie beim Bundesamt für Naturschutz zusammengestellten und an die Europäische Kommission übermittelten nationalen FFH-Bericht 2025 abzustellen.
Im Beschwerdeverfahren hätten die Umwelt- und Naturschutzvereinigungen nicht aufzeigen können, dass ein von diesem Bericht abweichender allgemein anerkannter fachwissenschaftlicher Erkenntnisstand zur Frage des Vorliegens eines günstigen Erhaltungszustands der Tierart Wolf existiere oder der FFH-Bericht 2025 einer Vertretbarkeits- und Plausibilitätsprüfung nicht standhalte. Auch hätten die Vereinigungen nicht dargetan, dass der Managementplan an inhaltlichen Fehlern leide. Insbesondere sei die Grundsatzentscheidung für eine letale Entnahme von juvenilen Wölfen sowie eine Eingrenzung des Jagdgebiets auf den Lahn-Dill-Kreis nicht zu beanstanden. Letzteres ergebe sich vor allem daraus, dass dort in dem Monitoring-Zeitraum 2025 bis 2027 vermehrt auf das „Greifensteiner Rudel“ zurückzuführende Nutztierrisse nachgewiesen worden seien.
Die Beschlüsse sind im verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug nicht anfechtbar.
Aktenzeichen: 8 B 2268/26 und 8 B 2289/26