Verwaltungsgericht Frankfurt am Main

Erfolglose asylrechtliche Folgeklage eines homosexuellen Algeriers

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat die Klage eines homosexuellen Algeriers, die in den Medien Aufmerksamkeit gefunden hatte, durch heute den Beteiligten zugestelltes Urteil abgewiesen.

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Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat die Klage eines homosexuellen Algeriers, die in den Medien Aufmerksamkeit gefunden hatte, durch heute den Beteiligten zugestelltes Urteil abgewiesen.

Der Kläger hatte bereits als Minderjähriger erfolglos mehrere Asylanträge gestellt, die sämtlich erfolglos geblieben waren. Im Jahre 1998 wurde der Kläger nach Algerien abgeschoben. Im Februar 2019 reiste der Kläger erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er einen weiteren Asylantrag stellte. Dieser wurde vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge abgelehnt, die dagegen vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhobene Klage blieb ebenso erfolglos wie der Antrag auf Zulassung der Berufung zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof.

Im November 2020 stellte der Kläger einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Dort wurde ausgeführt, dass durch die in den letzten Monaten in Algerien vorgenommenen Massenverhaftungen und -verurteilungen von Homosexuellen sich zeige, dass der tatsächliche Umgang mit homosexuellen Personen durch algerische Behörden bei Bekanntwerden von homosexuellen Handlungen deutlich schärfer sei, als es dem Kenntnisstand der Gerichte zum Zeitpunkt der Ablehnung des Asylantrages des Klägers entsprochen habe. Der Folgeantrag blieb vor dem Bundesamt erfolglos. Hiergegen hat der Kläger im Februar 2021 vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erneut Klage erhoben.

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat die Klage aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. August 2022 abgewiesen und zur Begründung unter anderem ausgeführt, die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens lägen nicht vor. Das Gericht habe sich bereits in seinem Urteil vom 5. März 2020 mit der Situation der Homosexuellen in Algerien befasst. Vergleiche man die der damaligen Entscheidung zugrundeliegenden Erkenntnisse mit den heute zur Verfügung stehenden jüngsten Erkenntnissen und Auskünften, so sei keinerlei Veränderung feststellbar. Deshalb gehe das erkennende Gericht weiterhin davon aus, dass es für homosexuelle Männer in Algerien kein „real risk“ einer Anklage gebe, es sei denn, zu dem homosexuellen Verhalten geselle sich ein zusätzliches Merkmal, welches dann die Anklage verursache. Damit setze das Gericht sich nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Dem Kläger fehlten Umarmen, Küssen, Händchenhalten in der Öffentlichkeit. Insofern sei aber von Bedeutung, dass Algerien nach der Auskunftslage eine konservative, stark heteronormative Gesellschaft sei, bei der die öffentliche Zurschaustellung von Zuneigungen auch unter heterosexuellen Paaren unüblich und verpönt sei. TV-Auftritte des Klägers begründeten keine veränderte Sachlage.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof beantragt werden.

Aktenzeichen 3 K 469/21.F.A.

Auszug aus dem Asylgesetz:

§ 71

Folgeantrag

(1) 1Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. 2...

Auszug aus dem Verwaltungsverfahrensgesetz:

§ 51

Wiederaufgreifen des Verfahrens

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1. sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;

2. neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;

3. Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

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