Nr. 21/2026
Der für das Steuerrecht zuständige 5. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tag entschieden, dass die durch die Landeshauptstadt Wiesbaden beschlossene Erhöhung der Spielapparatesteuer zum 1. Januar 2024 wirksam ist.
Im Dezember 2023 hatte die Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Wiesbaden die Erhöhung der Spielapparatesteuer von 5 auf 7,5 Prozent der Spieleinsätze zum 1. Januar 2024 beschlossen. Davon erhoffte sich die Landeshauptstadt unter anderem Mehreinnahmen in Höhe von ca. einer Million Euro pro Jahr.
Die Antragstellerinnen betreiben Spielhallen in Wiesbaden. Mit ihrem Normenkontrollantrag machen sie in formeller Hinsicht geltend, dass die Öffentlichkeit in der Sitzung des vorbereitenden Finanzausschusses ohne Rechtfertigung zeitweise ausgeschlossen worden sei. Zur Steuererhöhung selbst tragen sie vor, dass diese eine „erdrosselnde“ Wirkung habe. Ihr Gewinn würde nahezu vollständig aufgezehrt. Darüber hinaus sei die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Spielhallen und Spielbanken mit dem steuerlichen Gleichheitssatz nicht vereinbar.
Der Senat ist diesem Vortrag nicht gefolgt. Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Wiesbaden habe die Änderungssatzung mit dem erhöhten Steuersatz in öffentlicher Sitzung beschlossen. Ein etwaiger Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit im lediglich vorbereitenden Finanzausschuss sei für die Wirksamkeit der Satzung unbeachtlich.
Die Änderungssatzung sei auch materiell rechtmäßig. Ein unzulässiger Eingriff in die Freiheit der Berufswahl liege erst dann vor, wenn es eine Steuer nach ihrer objektiven Gestaltung und Höhe in aller Regel unmöglich macht, den angestrebten Beruf ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen, die Steuerlast also erdrosselnde Wirkung besitzt. Eine solche Wirkung sei im Hinblick auf die von der Stadt Wiesbaden vorgenommene Steuererhöhung nicht erkennbar. Insbesondere sei die Zahl der Spielhallen und der Aufsteller von Spielapparaten im Wesentlichen konstant geblieben.
Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes liege ebenfalls nicht vor. Die Gesetzgebungskompetenz für die Spielbankabgabe liege beim Land Hessen, wohingegen für die Spielapparatesteuer die Stadt Wiesbaden zuständig sei.
Bei der Abfassung der Pressemitteilung lag eine schriftliche Urteilsbegründung noch nicht vor.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision ist die Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte.
Aktenzeichen: 5 C 2480/24.N