Nr. 12/2023
Das von morgen 10 Uhr bis Sonntag, den 9. Juli 2023, um 17 Uhr geplante „Eritrea-Festival“ des Vereins Zentralrat der Eritreer in Deutschland e.V. darf stattfinden. Das haben soeben der für das Gaststättenrecht zuständige 6. Senat und der für das Polizeirecht zuständige 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs entschieden und damit die beiden Beschwerden der Stadt Gießen gegen zwei gleichlautende Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Gießen vom 5. Juli 2023 (Aktenzeichen 4 L 1614/23.GI und 8 L 1603/23.GI) zurückgewiesen.
Vor dem Hintergrund der Ereignisse im vergangenen Jahr und anlässlich zahlreicher Aufrufe zur Verhinderung des diesjährigen Festivals in den sozialen Medien untersagte die Stadt Gießen mit Bescheid vom 28. Juni 2023 dem Verein als Veranstalter die Ausübung des vorübergehenden Gaststättengewerbes und verbot zugleich die Durchführung des Festivals auch auf polizeirechtlicher Grundlage. Hiergegen hat der Verein Widerspruch eingelegt und um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Die Eilanträge des Vereins hatten beim Verwaltungsgericht Gießen Erfolg (näher dazu die Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Gießen vom 5. Juli 2023).
Der 6. Senat hat zur Begründung seiner Entscheidung unter anderem ausgeführt, auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt lasse sich nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass der Verein oder die für ihn handelnden Personen das angezeigte Gastgewerbe zum Festival nicht ordnungsgemäß betreiben würden. Dies gelte sowohl hinsichtlich des von der Stadt geforderten Sanitätsdienstes als auch der Vorlage eines zureichenden Sicherheitskonzeptes. Die Stadt habe dem Verein nur aufgegeben gehabt, während der Durchführung der Veranstaltung einen Sanitätsdienst zu stellen; hierfür sei eine Frist zum Nachweis der Beauftragung nicht gesetzt worden. Die Stadt habe ihre Erwartungen für ein der Gefahrenlage angemessenes Sicherheitskonzept gegenüber dem Verein nicht klar genug und nicht rechtzeitig kommuniziert. Auch habe der Verein stets seine Bereitschaft zu Nachbesserungen an dem aus Sicht der Stadt unzureichenden Sicherheitskonzept bekundet und mehrfach um unverzügliche Unterrichtung gebeten, falls das Konzept den Ansprüchen der Stadt noch nicht genüge und nachgesteuert werden müsse.
Der 8. Senat hat zur Begründung seiner Entscheidung darauf verwiesen, dass der Antragsteller für die in den sozialen Medien ausgesprochenen Drohungen mit Gewalt nicht verantwortlich gemacht werden könne. Das Sicherheitskonzept des Vereins sei ausreichend, um den drohenden Gefahren für Veranstalter und Besucher zu begegnen. Ein gezielter Verkauf von Eintrittskarten an Gegner der Veranstaltung finde nicht statt. Wegen des damit verbundenen unverhältnismäßigen Aufwands könne ein personalisierter Kartenverkauf nicht gefordert werden.
Die Beschlüsse sind im verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug nicht anfechtbar.
Aktenzeichen: 6 B 919/23 und 8 B 921/23