Verwaltungsgericht Gießen

Errichtung einer Windenergieanlage in der Gemeinde Waldsolms rechtmäßig

Mit Urteil vom heutigen Tage hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen die Klage eines Umweltverbandes abgewiesen.

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Der Verein hat sich mit seiner Klage gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage in dem Waldgebiet der Gemeinde Waldsolms gewandt.

Die streitgegenständliche Windenergieanlage ist Teil des Windparks Buhlenberg, der aktuell aus insgesamt drei Windenergieanlagen besteht. Der Windpark wurde zwischenzeitlich errichtet und ist seit Herbst 2020 in Betrieb.

Der Kläger beruft sich insbesondere darauf, dass ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für den Mäusebussard bestehe und die erteilte artenschutzrechtliche Ausnahme für diese Vogelart europarechtswidrig sei. In der Nähe der Windenergieanlage wurde 2017 ein Wechselhorst des Mäusebussards festgestellt. Darüber hinaus macht der Kläger geltend, die Windenergieanlage emittiere für die Gesundheit der Anwohner gefährlichen Infraschall. Daneben rügt der Kläger weitere Rechtsfehler der erteilten Genehmigung.

Dem folgte das Verwaltungsgericht nicht. Die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Windenergieanlage sei rechtmäßig. Es liege insbesondere kein Verstoß gegen artenschutzrechtliche Bestimmungen vor. Die Ausnahmegenehmigung von dem Verletzungs- und Tötungsverbot hinsichtlich des Mäusebussards könne zumindest auf die öffentliche Sicherheit gestützt werden. Umfasst sei hiervon vor allem die Pflicht des Staates zur Gewährleistung der Energieversorgung. Zudem handele es sich bei dem Mäusebussard um eine Vogelart mit einer guten Population.

Die Kammer stellte darüber hinaus auch keinen Verstoß gegen Grenzwerte im Bereich von Lärmimmissionen fest. Es existiere derzeit kein gefestigter Stand der Wissenschaft zur Frage der Schädlichkeit von Infraschall für den Menschen.

Die Entscheidung (Urteil vom 12. Mai 2022, Az.: 3 K 5458/18.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Entscheidungsgründe einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel entscheidet.

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