Nr. 18/2021
Die für das Beamtenrecht zuständige 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat mit dem am 10.06.2021 verkündeten Urteil entschieden, dass die Notfallsanitäter der Stadt Frankfurt am Main, die auf dem Rettungshubschrauber Christopher 2 Dienst leisten, eine Erschwerniszulage erhalten.
Geklagt hatten 6 Rettungssanitäter, allesamt Beamte der Feuerwehr der Stadt Frankfurt am Main, die vorwiegend ihren Einsatz auf dem Rettungshubschrauber Christopher 2 absolvieren. Die Kläger begehren eine sogenannte „Fliegerzulage“, eine Erschwerniszulage nach der für die Beamten geltenden Erschwerniszulagenverordnung des Landes Hessen.
Der Kommune obliegt die Verpflichtung, Rettungssanitäter für den Rettungshubschrauber Christopher zu stellen. Insgesamt werden 8 Beamte für diesen Einsatz vorgehalten, die eine zusätzliche Ausbildung erhalten haben und rollierend eingesetzt werden. Pro Monat hat jeder Sanitäter 15 Schichten zu absolvieren, wobei ca. 4-6 Schichten auf dem Rettungshubschrauber abgeleistet werden. Die Schicht auf dem Rettungshubschrauber dauert von Sonnenaufgang bis zum Sonnenuntergang ein.
Die Stadt Frankfurt am Main lehnte es ab, die sogenannte Fliegerzulage - 245,00 EUR brutto - den Beamten zu gewähren.
Die hiergegen erhobene Klage ist erfolgreich.
Das Gericht hat entschieden, dass rückwirkend bis zu dem unverjährten Zeitraum den Beamten die sogenannte Erschwerniszulage zusteht. Zur Begründung führt die Kammer aus, dass die ursprünglich für die Bundeswehr und Bundesbeamte vorgesehene Bundes-Erschwerniszulagenverordnung 2013 in Landesrecht übergeleitet wurde. Eine geplante inhaltliche Überarbeitung wurde bislang nicht vorgenommen. Das Gericht ist der Auffassung, dass diese Erschwerniszulagenverordnung auch für die Kommunalbeamten zur Anwendung kommt. Allein die Tatsache, dass in den Überschriften zu dieser Norm nur der Bezug zu Bundesbeamten und Bundeswehrangehörigen hergestellt wird, stelle kein Kriterium dar, um die Zulage den städtischen Beamten zu verweigern. Das Argument der beklagten Stadt Frankfurt, dass diese Norm allein wegen der Überschrift nicht auf die Rettungssanitäter auf dem Hubschrauber Christopher 2 angewandt werden könne, sei damit hinfällig.
Als zweites Argument gegen die Zulagengewährung führte die Beklagte aus, dass die Beamten nicht als „ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige“ anzusehen seien. Auch diesem Ansatz widersprach das Gericht. Die Rettungssanitäter gehörten zur regulären Besatzung auf dem Hubschrauber Christopher 2 und zwar auch dann, wenn sie nicht bei jedem Einsatz dabei seien, sondern vielleicht nur 4-6 mal pro Monat ihren Dienst in der Luft versehen. Denn die vorgehaltenen acht Beamten seien alle Mitglieder der Crew des Rettungshubschraubers. Acht Personen seien vorzuhalten, wenn man Krankheitsausfälle, Urlaubszeiten und ähnliches überbrücken wolle. Bei einer geringeren Anzahl sei nicht gewährleistet, dass der Rettungshubschrauber täglich zum Einsatz kommen könne.
Eine schriftliche Urteilsabfassung lag zum Zeitpunkt der hier erstatteten Pressemitteilung noch nicht vor.
Gegen die Urteile kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel eingelegt werden.
Az.: 9 K 1406/20.F, 9 K 1470/20.F, 9 K1579/20.F, 9 K 1599/20.F, 9 K 1675/20.F und9 K 1700/20.F