Verwaltungsgericht Frankfurt am Main

Erste Räumung der Dondorf-Druckerei war rechtens

Nr. 3/2026

Die für das Polizeirecht zuständige 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. Juni 2026 entschieden, dass die erste Räumung der im Juli 2023 besetzten alten Dondorf-Druckerei rechtmäßig war.

Am 12. Juli 2023 räumte die Polizei gegen 7 Uhr die etwa zwei Wochen zuvor besetzte ehemalige Dondorf-Druckerei in Frankfurt am Main. Die Klägerin wendete sich gegen das Betreten der Polizei und ihre Verbringung in das Polizeipräsidium Südhessen in Darmstadt. Sie schlief während der Besetzung mit anderen in der alten Druckerei und verbrachte einen Großteil des Tages auf diesem Gelände. Das Land Hessen ist Eigentümer der Dondorf-Druckerei und gewährte der Goethe-Universität Frankfurt am Main die Nutzung des Gebäudes. Die Universität stellte Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs durch die Besetzung des Gebäudes, den sie nach der Räumung wieder zurückzog.

In der mündlichen Urteilsbegründung hat die Kammer ausgeführt, dass die Klägerin durch das Betreten des Gebäudes durch die Polizeibeamten nicht in ihrem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung berührt worden sei, weil die besetzten Räumlichkeiten keine Wohnung im verfassungsrechtlichen Sinne seien. Die Klägerin sei zu keinem Zeitpunkt rechtmäßige Nutzerin gewesen, sondern habe eine Wohnnutzung vielmehr simuliert. Die Klägerin hatte auch eine eigene Wohnung in Frankfurt am Main und war nicht etwa obdachlos. Die 5. Kammer geht davon aus, dass mit der Besetzung der Dondorf-Druckerei vor allem politische Ziele kommuniziert werden sollten. Die Durchführung der Räumung durch die Polizei war nach Auffassung der Kammer nicht zu beanstanden.

Nicht Gegenstand des Verfahrens war die Rechtmäßigkeit der zweiten Besetzung der alten Dondorf-Druckerei im Dezember 2023.

Das Gericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Aktenzeichen 5 K 2387/23.F

Herr Dr. Gerster

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