Verwaltungsgerichtshof Kassel

Fahrrad-Demonstration in Kassel

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Nr. 12/2021

Soeben hat der 2. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs der Beschwerde des Anmelders einer Fahrrad-Demonstration gegen eine anders lautende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Kassel stattgegeben. Der Senat hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Anmelders gegen den Auflagenbescheid der Stadt Kassel vom 2. Juni 2021 wiederhergestellt, soweit darin die Nutzung der Bundesautobahn A 49 untersagt und eine Alternativstrecke über innerstädtische Straßen vorgegeben wurde. Der Antragsteller hatte bei der Antragsgegnerin für den morgigen Samstag, den 5. Juni2021, ab 14:00 Uhr eine Fahrrad-Demonstration zu dem Thema „Verkehrswende JETZT! (Bundesweites Anti-Autobahn-Aktionswochenende)“ angemeldet, die Teil der bundesweiten dezentralen Aktionstage „Sozial- und klimagerechte Mobilitätswende jetzt!“ am 5. und 6. Juni 2021 sein soll. Der geplante Aufzug soll unter anderem über die A 49 von der Anschlussstelle 5 Auestadion bis zur Anschlussstelle 3 Kassel Industriepark führen.

Der Antragsgegner hatte die Nutzung dieses Teilstücks der Bundesautobahn A 49 unter Verweis auf nicht unerhebliche Verkehrsbehinderungen und hierauf gründender Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs untersagt. Stattdessen wurde eine Alternativroute durch die Kasseler Innenstadt und im örtlichen Umfeld entlang der A 49 festgelegt. Das Verwaltungsgericht Kassel hat diese Auflage bestätigt.

Der Senat hat entschieden, dass die vom Antragsgegner geltend gemachte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung die Untersagung der vom Antragsteller gewünschten Routenführung der Fahrrad-Demonstration über die Bundesautobahn A 49 nach § 15 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes nicht rechtfertige. Das Versammlungsthema, das eine Verkehrswende fordere und sich gegen den Bau von Autobahnen richte, weise einen unmittelbaren Bezug zum Versammlungsort auf. Eine schwerwiegende Verkehrsbeeinträchtigung, die über das der Allgemeinheit zumutbare Maß hinausginge, sei unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Baustellensituation auf den Autobahnen im Bereich Kassel und des Versammlungszeitpunkts an einem Samstagnachmittag nicht zu besorgen. Der Durchgangsverkehr auf der Bundesautobahn A 7 als deutschlandweit bedeutsame Nord-Süd-Verbindung werde durch die Fahrrad-Demonstration auf der A 49 nicht beeinträchtigt. Der Rückreiseverkehr nach dem verlängerten Wochenende im Anschluss an Fronleichnam sei in erster Linie ab Sonntagnachmittag zu erwarten. Eine Überlastung des innerstädtischen Straßennetzes durch Ausweichverkehr oder durch verstärkten Verkehr zu Einkaufszwecken sei angesichts der in Kassel geltenden vergleichsweise strengen Regeln zur Eindämmung der Corona-Pandemie nicht zu besorgen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.
Aktenzeichen: 2 B 1201/21

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