Der für die Landesplanung für Windenergieanlagen zuständige 11. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tag die Beschlüsse der Regionalversammlung Südhessen, des Regionalverbands FrankfurtRheinMain und des Hessischen Wirtschaftsministeriums, mit welchen jeweils das Erreichen der Flächenbeitragswerte für Windenergie festgestellt worden ist, aufgehoben.
Die Klägerin, eine kommunale Windenergiebetreibergesellschaft, beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb von zehn Windenergieanlagen auf dem Taunuskamm.
Zwischenzeitlich ist das Windenergieflächenbedarfsgesetz in Kraft getreten, mit welchem der Bund die Länder zur Ausweisung von Flächen für die Windenergie in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der Landesfläche in zwei Stufen verpflichtet. Das Land Hessen hat bis zum 31. Dezember 2027 einen Anteil von 1,8 Prozent und bis zum 31. Dezember 2032 einen Anteil von 2,2 Prozent der Landesfläche als Windenergiegebiete auszuweisen. Nach dem Hessischen Energiegesetz sind in den Regionalplänen anteilig Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie in Höhe der für das Land Hessen festgelegten Flächenbeitragswerte auszuweisen.
Mit den von der Klägerin angegriffenen Beschlüssen der Regionalversammlung Südhessen vom 8. Dezember 2023 und des Regionalverbands FrankfurtRheinMain vom 13. Dezember 2023 sowie des Hessischen Wirtschaftsministeriums vom 13. März 2024 wurde jeweils festgestellt, dass die erste Stufe der Flächenbeitragswerte aufgrund der vorhandenen Teilregionalpläne erfüllt werde. Zum Stichtag 2. Oktober 2023 seien im Teilregionalplan Nordhessen 2,0 Prozent, im Teilregionalplan Mittelhessen 2,2 Prozent und im Teilregionalplan Südhessen 1,5 Prozent der jeweiligen Planungsregion als Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie festgelegt. In Summe ergebe dies 1,89 Prozent der hessischen Landesfläche.
Durch diese Feststellung des Erreichens der Flächenbeitragswerte wird die Genehmigungsfähigkeit von Windenergieanlagen außerhalb von Windenergiegebieten stark eingeschränkt.
Die Klägerin macht daher geltend, dass in der Planungsregion Südhessen die erste Stufe der Flächenbeitragswerte nicht erreicht sei, weil dort nur 1,5 Prozent der Gesamtfläche als Vorrangfläche für die Windenergie ausgewiesen seien.
Der Senat hat den Klagen stattgegeben. In der mündlichen Urteilsbegründung wurde ausgeführt, dass nach der in Hessen geltenden Gesetzeslage die Flächenbeitragswerte in jeder einzelnen Planungsregion zu gleichen Prozentsätzen erfüllt werden müssten. Von der Möglichkeit, in den Planungsregionen ausdrücklich unterschiedliche Teilflächenziele zu bestimmen, habe der hessische Landesgesetzgeber keinen Gebrauch gemacht. Zur Erfüllung der ersten Stufe der Flächenbeitragswerte hätten auch in der Planungsregion Südhessen 1,8 Prozent der Gesamtfläche für die Windenergie ausgewiesen werden müssen.
Bei der Abfassung der Pressemitteilung lag eine schriftliche Urteilsbegründung noch nicht vor.
Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision gegen die Urteile zugelassen.
Aktenzeichen: 11 C 205/25.T und 11 C 633/25.T
Erläuterungen:
§ 3 Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG)
(1) 1In jedem Bundesland ist ein prozentualer Anteil der Landesfläche nach Maßgabe der Anlage (Flächenbeitragswert) für die Windenergie an Land auszuweisen. (…)
(2) 1Die Länder erfüllen die Pflicht nach Absatz 1, indem sie
1. die zur Erreichung der Flächenbeitragswerte notwendigen Flächen selbst in landesweiten oder regionalen Raumordnungsplänen ausweisen oder
2. eine Ausweisung der zur Erreichung der Flächenbeitragswerte notwendigen Flächen durch von ihnen abweichende regionale oder kommunale Planungsträger sicherstellen; dabei legt das jeweilige Land hierzu regionale oder kommunale Teilflächenziele fest, die in Summe den Flächenbeitragswert erreichen, und macht diese durch ein Landesgesetz oder als Ziele der Raumordnung verbindlich.
2Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 kann das Land durch ein Landesgesetz oder als Ziele der Raumordnung regionale Teilflächenziele für eigene regionale Raumordnungspläne festlegen, die in Summe die Flächenbeitragswerte erreichen.
(…)
§ 1 Hessisches Energiegesetz (HEG)
(…)
(3) In den Regionalplänen sind anteilig Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie in Höhe der in § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes des Bundes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) für das Land Hessen festgelegten Flächenbeitragswerte auszuweisen.
(…)