Verwaltungsgerichtshof Kassel

Förderung einer Waldorf- Kindertagesstätte

Der 10. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat die Stadt Kassel mit Beschlüssen vom 5. Februar 2026 verpflichtet, über die Förderung einer Waldorf-Kindertagesstätte für die Jahre 2015 bis 2017 neu zu entscheiden.

Nr. 02/2026

Die von dem Kläger betriebene Waldorf-Kindertagesstätte erhält von der Stadt Kassel jährlich eine Förderung in Form eines Betriebskostenzuschusses für die tatsächlich mit Kindern aus dem Stadtgebiet Kassel belegten Plätze. Bei dieser Förderung werden betreute Kinder, deren Wohnort außerhalb der Stadt Kassel liegt, in Abzug gebracht. Dies betraf in den Jahren 2015 bis 2017 einen Abzug in Höhe von insgesamt fast 200.000,00 Euro.

Der Kläger wandte sich gegen diesen Abzug und begehrt eine Förderung seiner Kindertagesstätte unter Berücksichtigung der auswärtigen Kinder. Einen solchen Anspruch verneinte das Verwaltungsgericht Kassel und wies die Klagen mit Urteilen vom 9. März 2020 (Az. 5 K 805/17.KS, 5 K 824/17.KS und 5 K 4390/17.KS) ab.

Der für das Kindergartenrecht zuständige 10. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat diese Entscheidungen nunmehr abgeändert und die Stadt Kassel zu einer erneuten Entscheidung verpflichtet.

Der Senat begründete die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Kläger den Anspruch auf Förderung entgegen der Auffassung der Stadt Kassel gegen diese als Anspruchsgegnerin richten könne. Das Hessische Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch treffe insofern zwar keine Regelung darüber, ob die Gemeinde des Wohnsitzes des Kindes oder diejenige des Standortes der geförderten Einrichtung zuständig sei. Es enthalte jedoch eine Regelung, nach welcher die Wohnsitzgemeinde der Standortgemeinde einen angemessenen Kostenausgleich zu leisten habe. Dies zeige, dass der Gesetzgeber gerade nicht davon ausgegangen ist, dass eine Förderung ausschließlich durch die Wohnsitzgemeinde gewährt werde.

Dies wird die Stadt Kassel neben weiteren Gesichtspunkten bei einer erneuten Entscheidung zu berücksichtigen haben.

Die Verfahren hinsichtlich der Förderung für die Jahre seit 2018 ruhen derzeit im behördlichen Widerspruchsverfahren.

Die Revision gegen die Beschlüsse wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision ist die Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte.

Aktenzeichen: 10 A 1925/22, 10 A 1926/22 und 10 A 1927/22

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