Der Antragsteller ist nach den Kommunalwahlen am 14. März 2021 Mitglied der Gemeindevertretung der Gemeinde Biebertal geworden. Am 10. Mai 2021 wurde er von seiner Fraktion ausgeschlossen. Hintergrund sind fraktions- und parteiinterne Streitigkeiten etwa über die Plakatierung im Wahlkampf, den Fraktionsvorsitz und die Liste der Kandidaten zur Wahl des Gemeindevorstandes.
Der Antragsteller meint, sein Fraktionsausschluss sei nicht nur inhaltlich, sondern bereits formell rechtswidrig. Ihm sei nicht hinreichend dargelegt worden, weshalb sein Ausschluss erfolgt sei.
Dem schloss sich die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts in ihrer Begründung insoweit an. Es sei nach den dem Gericht im Eilverfahren vorliegenden Erkenntnissen überwiegend wahrscheinlich, dass der Ausschluss aus der Fraktion rechtswidrig erfolgt sei. Dies ergebe sich daraus, dass dem Antragsteller die tragenden Ausschlussgründe nicht schriftlich bekanntgegeben wurden, obwohl dies das Gesetz verlange. Für die Annahme einer Ausnahme von dem schriftlichen Begründungserfordernis lägen die Voraussetzungen nicht vor. Eine nachträgliche Heilung dieses Verfahrensmangels komme - auch im gerichtlichen Verfahren - nicht in Betracht.
Die Entscheidung (Beschluss vom 18. Mai 2021, Az.: 8 L 1860/21.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.