Nr. 04/2024
Mit heute zugestelltem Beschluss der für das Versammlungsrecht zuständigen 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat diese festgestellt, dass Beschränkungen der oben genannten Kundgebung rechtswidrig sind.
Der Antragsteller hat eine Kundgebung zu dem Thema „From the river to t he sea – Palestine will be free! Für ein freies Palästina für ALLE Menschen!“ am Freitag, 22.03.2024, auf der Hauptwache von 20.30 bis 21.30 Uhr angemeldet. Die Stadt Frankfurt hat diverse Auflagen für die Kundgebung erlassen, unter anderem heißt es in Nr. 10 der Verfügung:
„10. Die Aussagen ‚Juden Kindermörder‘ und ‚from the river to the sea‘ sind in mündlicher und schriftlicher Form in jeglicher Sprache untersagt. Die Versammlungsleitung hat Personen, die gröblich gegen diese Beschränkung verstoßen zum Verlassen der Versammlung aufzufordern.“
Der Antragsteller hat am 19.03.2024 gegen den 2. Teil dieser Beschränkung („From the river to the sea“) um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.
Das Gericht hat in seinem dem Antrag stattgebenden Beschluss ausgeführt, es sei aufgrund der bisherigen bundesweiten Rechtsprechung - auch von Obergerichten - als offen anzusehen, ob das Rufen und Zeigen der Parole „From the river tot he sea – Palestine will be free“ strafrechtlich relevant und die Untersagung daher rechtmäßig sei. Das Gericht sei sich dessen bewusst, dass die Parole von der Hamas HAMAS genutzt werde. Allerdings habe sich der Antragsteller ausdrücklich für „ein freies und friedliches Palästina für alle Menschen mit gleichen Rechten, egal welcher Religion oder Herkunft“ ausgesprochen und sich damit von den Zielen der Hamas HAMAS distanziert. Damit lasse sich nicht einmal ansatzweise ein tatsächlicher Bezug zur HAMAS – und damit einer eventuellen Strafbarkeit der Verwendung der Parole – herleiten.
Jedenfalls bestehe keine unmittelbare Gefahrenlage für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, welche die angegriffene Beschränkung tragen könnte. Die Stadt habe keine ausreichende Gefahrenprognose getroffen. Der Einschätzung des Polizeipräsidiums sei vielmehr zu entnehmen, dass keine konkreten gefährdungsrelevanten Erkenntnisse vorlägen, der Antragsteller bislang stets friedliche Versammlungen angemeldet und durchgeführt habe sowie immer sehr kooperativ und um einen geregelten Verlauf seiner Versammlungen bemüht gewesen sei. Es gehe aus der polizeilichen Gefahrenprognose ausdrücklich hervor, dass „von einem friedlichen Verlauf der angemeldeten Versammlung […] aktuell ausgegangen“ werde.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel eingelegt werden.
Aktenzeichen 5 L 940/24.F