Verwaltungsgericht Frankfurt am Main

"Für ein freies Palästina für ALLE Menschen!"

Die Untersagung der Teilnahme an der Versammlung für Versammlungsleiter hält einer gerichtlichen Prüfung nicht stand.

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Nr. 06/2024

Mit Beschluss der für das Versammlungsrecht zuständigen 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main wurde die Untersagung der Teilnahme des Versammlungsleiters an der Kundgebung „From the river to the sea – Palestine will be free! Für ein freies Palästina für ALLE Menschen!“ und Anordnung zur Bestellung einer Ersatzversammlungsleitung für rechtswidrig erklärt.

Im Nachgang zur gestrigen Entscheidung (vgl. Presseinformation 04/24), mit der die Beschränkungen der oben genannten Kundgebung für rechtswidrig erklärt wurden, hat die Stadt Frankfurt mit Verfügung vom 21. März 2024 dem Anmelder und Versammlungsleiter untersagt, an der Kundgebung teilzunehmen sowie aufgegeben, eine Ersatzversammlungsleitung zu bestellen. Dies stützt sie auf die Anmeldung der Versammlung unter dem Motto „From the river to the sea“.

Der Antragsteller, zugleich Anmelder und Versammlungsleiter, hat am 21. März 2024 gegen die Verfügung der Stadt erfolgreich um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.                                                                                                 

Das Gericht führt in seinem Beschluss aus, dass im Rahmen der allein möglichen summarischen Prüfung in dem vorliegenden Eilverfahren die Verfügung offensichtlich rechtswidrig sei.

Unabhängig von den verfassungsrechtlichen Bedenken des Hessischen Versammlungsfreiheitsgesetzes (HVersFG) und der einschlägigen Ermächtigungs-grundlage seien jedenfalls die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 HVersFG nicht erfüllt.

Vorliegend fehle es an einer notwendigen konkreten Gefahrenlage. Die Teilnahmeuntersagung stütze sich allein auf das Motto der Versammlung, deren Beschränkung haben sowohl das Verwaltungsgericht als auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof für rechtswidrig erklärt. Die Stadt Frankfurt habe keine aktualisierte Gefahrenprognose getroffen. Weder habe sie neue Erkenntnisse in Bezug zur geplanten Versammlung noch betreffend der Person des Antragstellers vorgetragen.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel eingelegt werden.

Aktenzeichen: 5 L 985/24.F

§ 15 Abs. 1 Hess. VersammlungsfreiheitsG (HVersFG)

Die zuständige Behörde kann einer Person die Teilnahme an oder Anwesenheit in einer Versammlung unter freiem Himmel vor deren Beginn untersagen, wenn von ihr nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen bei Durchführung der Versammlung eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht.

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