Nr. 17/2021
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat zwei Beschwerden der Stadt Kassel zurückgewiesen.
Soeben hat der 2. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs die Suspendierung der von der Stadt Kassel ausgesprochenen Versammlungsverbote der für den morgigen Samstag, den 19. Juni 2021, angemeldeten Demonstrationen gegen die geplante Großveranstaltung der Gruppierung „Freie Bürger Kassel“ bestätigt. Die Beschwerden der Stadt Kassel gegen die beiden Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Kassel vom heutigen Tage (Az. 6 L 1137/21.KS und 6 L 1138/21.KS) wurden zurückgewiesen.
Zuvor hatte das Verwaltungsgericht den Eilanträgen der Anmelder der im Innenstadtbereich geplanten Gegendemonstrationen mit den Themen „Für soziale Pandemiebekämpfung, gegen Wissenschaftsleugnung und Verschwörungsideologie“ und „Kassel bleibt solidarisch“ der Partei „DIE LINKE. Kassel-Stadt“ gegen die Verbotsverfügungen der Stadt Kassel vom 15. Juni 2021 stattgegeben.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat zur Begründung ausgeführt, die von der Stadt Kassel geltend gemachten Gründe des Infektionsschutzes zur Eindämmung der Corona- 2 Pandemie erwiesen sich gegenüber dem Personenkreis, der von den Gegendemonstrationen angesprochen werde, nicht als tragfähig. Die für diese Veranstaltungen vorgesehenen Hygienekonzepte sähen eine dauerhafte Pflicht zum Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung oder einer FFP2-Maske sowie die Einhaltung von Mindestabständen vor. An der Ernsthaftigkeit dieser Selbstverpflichtungen bestünden keine Zweifel, weil es sich um eine Gegenversammlung zu der Veranstaltung eines Personenkreises handele, der diese Infektionsschutzmaßnahmen ablehne und auf seinen Versammlungen sehr häufig missachte.
Anhaltspunkte für eine Gewaltbereitschaft der Teilnehmer der Gegendemonstrationen seien nicht ersichtlich. Begegnungen zwischen Teilnehmern der Demonstrationen beider Lager und möglichen Auseinandersetzungen müsse mit polizeilichen Mitteln entgegengewirkt werden.
Die Beschlüsse sind unanfechtbar.
Aktenzeichen: 2 B 1303/21 und 2 B 1305/21