Verwaltungsgericht Wiesbaden

Gemeinde kann keinen Schadensersatz von ehemaligem Bürgermeister verlangen

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Nr. 06/2022

Mit einer Klage machte die Gemeinde Hünstetten einen Schadensersatzanspruch gegen ihren ehemaligen Bürgermeister in Höhe von 1,6 Mio. € geltend. Der Bürgermeister habe Zahlungen von Maklerprovisionen in dieser Höhe durch einen Eigenbetrieb zu verantworten, obwohl keine schriftlichen Verträge vorgelegen hätten und eine werthaltige Gegenleistung nicht erfolgt sei.

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1. Juni 2022 die Klage abgewiesen. Nunmehr liegen die ausführlichen Urteilgründe vor.

Der Bürgermeister habe eine Pflichtverletzung dadurch begangen, dass er Maklerprovisionen zur Auszahlung freigegeben habe, obwohl kein schriftlicher Vertrag vorgelegen habe. Die Beauftragung eines Maklers hätte aber eines schriftlichen Vertrages bedurft (vgl. § 71 Abs. 2 HGO), da hiermit Verpflichtungen für die Gemeinde verbunden gewesen seien. In keinem der Fälle, in denen eine Auszahlung von Maklerprovisionen angeordnet wurde, habe ein schriftlicher Vertrag vorgelegen.

Nach der Überzeugung der Kammer handelte der Bürgermeister bei der Zahlungsfreigabe zwar fahrlässig, nicht aber vorsätzlich oder grob fahrlässig. Dies wäre für einen beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten als ehemaligen kommunalen Wahlbeamten jedoch erforderlich, vgl. § 48 Satz 1 BeamtStG.

Der ehemalige Bürgermeister habe in der irrigen Annahme gehandelt, dass aufgrund eines Beschlusses der Gemeindevertretung vom Dezember 2004 ein Rechtsgrund für die Auszahlungen bestanden habe. Auch wenn der Bürgermeister für die Einhaltung der ordnungsgemäßen Verwaltung Sorge zu tragen habe, so hätte es sich ihm nicht aufdrängen müssen, dass die Rechtsgeschäfte aufgrund fehlender schriftlicher Verträge unwirksam waren. Zu diesem Ergebnis sei auch die Staatsanwaltschaft Wiesbaden gekommen und habe aus diesem Grund das gegen den Beklagten geführte strafrechtliche Ermittlungsverfahren bereits im Jahr 2017 eingestellt.

Weiter sei der Beklagte davon ausgegangen, dass die Beauftragung von Maklern dem Willen der Gemeindevertretung entsprochen habe und die Beauftragung von Maklern von dem Beschluss der Gemeindevertretung aus dem Jahr 2004, der die Festlegung von Grundstückskaufpreisen und die Abgeltung von „ggfs. anfallenden Vermittlungsgebühren“ mit dem Kaufpreis beinhaltete, umfasst gewesen sei. Die Beschlussvorlage sei von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft entworfen worden, um das Handeln der Gemeinde rechtlich abzusichern.

Gegen das Urteil (3 K 1520/16.WI) kann die Klägerin einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel zu entscheiden hätte.

Anhang:

§ 71 Vertretung der Gemeinde - Hessische Gemeindeordnung (HGO)

(1) Der Gemeindevorstand vertritt die Gemeinde. Erklärungen der Gemeinde werden in seinem Namen durch den Bürgermeister oder dessen allgemeinen Vertreter, innerhalb der einzelnen Arbeitsgebiete durch die dafür eingesetzten Beigeordneten abgegeben. Der Gemeindevorstand kann auch andere Gemeindebedienstete mit der Abgabe von Erklärungen beauftragen.

(2) Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform oder müssen in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein. Sie sind nur rechtsverbindlich, wenn sie vom Bürgermeister oder seinem allgemeinen Vertreter sowie von einem weiteren Mitglied des Gemeindevorstands unterzeichnet sind. Dies gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung, die für die Gemeinde von nicht erheblicher Bedeutung sind, sowie für Erklärungen, die ein für das Geschäft oder für den Kreis von Geschäften ausdrücklich Beauftragter abgibt, wenn die Vollmacht in der Form nach Satz 1 und 2 erteilt ist.

(3) Bei der Vollziehung von Erklärungen sollen Mitglieder des Gemeindevorstands ihre Amtsbezeichnung, die übrigen mit der Abgabe von Erklärungen beauftragten Gemeindebediensteten einen das Auftragsverhältnis kennzeichnenden Zusatz beifügen.

§ 48 Pflicht zum Schadensersatz – Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)

Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (…)

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