Nr. 10/2024
Der 5. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat mit Urteil vom 3. Juli 2024 entschieden, dass der Bebauungsplan Nr. N 31 „Gewerbe- und Industriepark an der K 196“ der Stadt Nidda unwirksam ist.
Der streitgegenständliche Bebauungsplan, mit dem unter anderem der aufgegebene Produktionsstandort des ehemaligen Spanplattenwerks „Hornitex“ überplant worden ist, wurde am 7. Dezember 2016 von der Stadt Nidda beschlossen und am 1. April 2017 öffentlich bekannt gemacht. Gegen diesen Bebauungsplan wandte sich der Antragsteller als Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen und mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks im Wege eines Normenkontrollantrags.
Der zuständige 5. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat nunmehr den oben genannten Bebauungsplan für unwirksam erklärt.
In der mündlichen Urteilsbegründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt, es sei unzulässig gewesen, das im Plangebiet liegende vorhandene Wohngebiet und einen durch Straße und Böschung räumlich hiervon getrennten Bereich, in dem nur gewerbliche Nutzung vorgesehen und Wohnnutzung ausgeschlossen sei, zu einem Mischgebiet zusammenzufassen. Die für ein Mischgebiet erforderliche Durchmischung von Gewerbe und Wohnen könne aufgrund des baulichen Bestandes und der planerischen Festsetzungen nicht erfolgen und sei auch nicht beabsichtigt.
Zudem lägen Fehler im Abwägungsvorgang bzw. im Abwägungsergebnis vor. So habe die Stadt Nidda die Immissionsproblematik, die durch die Festsetzung eines Industriegebiets in unmittelbarer Nähe zur vorhandenen Wohnbebauung zu erwarten sei, nicht hinreichend in den Blick genommen. Außerdem habe die Stadt Nidda die durch die geplante Ansiedelung von Gewerbe- und Industrieunternehmen zu erwartende Verkehrsbelastung nicht ausreichend ermittelt und dementsprechend nicht in ihre Abwägung eingestellt.
Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor.
Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision ist die Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte.
Aktenzeichen: 5 C 632/18.N