Verwaltungsgericht Gießen

Gewerbeuntersagung für Kanalreinigungsfirma ist rechtens

Mit Beschluss vom 16. Mai 2022 hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen den Eilantrag einer im Landkreis Gießen ansässigen Kanal- und Rohrreinigungsfirma auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine vom Regierungspräsidium Gießen ausgesprochene Gewerbeuntersagung abgelehnt.

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Das Gericht ist der Überzeugung, dass besagte Firma nicht die Gewähr bietet, das Gewerbe zukünftig ordnungsgemäß zu betreiben.

Das Regierungspräsidium Gießen hatte der Firma, wie auch deren Geschäftsführer, mit Bescheiden vom 30. März 2022 die weitere Ausübung des Gewerbes Kanal- und Rohrreinigung untersagt und die sofortige Vollziehbarkeit dieser Entscheidungen angeordnet. Hintergrund hierfür waren u.a. zahlreiche strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Geschäftsführer der Firma im Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit und der Rechnungsstellung hierfür gegenüber Privatkunden. So lagen allein 51 Strafanzeigen ab dem Zeitraum April 2019 bis zuletzt Februar 2022 vor und vom Amtsgericht Kaufbeuren war der Geschäftsführer bereits zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 60 EUR wegen Wuchers in einem besonders schweren Fall verurteilt worden.

Die Antragstellerin vertrat im gerichtlichen Verfahren die Auffassung, die Straftatbestände des Betruges oder des Wuchers seien nicht erfüllt und ein etwaiges Fehlverhalten ihrer Mitarbeiter und Monteure sei ihr nicht zuzurechnen. Diese Auffassung hat das Gericht nicht geteilt. In seiner Entscheidung führt es aus, dass selbst wenn Straftatbestände nicht erfüllt seien und es nicht zu einer strafrechtlichen Verurteilung kommen sollte, die aus den Verwaltungsakten ersichtlichen Verhaltensweisen der Monteure der Antragstellerin genügten, um ein rücksichtsloses und schädliches Handeln der Firma gegenüber Dritten zu belegen, indem sie eine Notfallsituation der Kunden ausnutze und überzogene Preise erhebe. Zudem träten

Mitarbeiter gegenüber den Kunden mitunter auch bedrohend auf. Trotz der zahlreichen polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen hätten sich die beanstandeten Verhaltensweisen bis zuletzt fortgesetzt.

Der Beschluss (Az.: 8 L 845/22) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können binnen zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde einlegen, über die der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel entscheidet.

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Rainer Lambeck

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