Verwaltungsgerichtshof Kassel

Großdemonstration der Gruppierung "Freie Bürger Kassel" verboten

Die Großdemonstration der Gruppierung "Freie Bürger Kassel" am morgigen Samstag in der Kasseler Innenstadt bleibt verboten.

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Nr. 15/2021

Soeben hat der 2. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs das von der Stadt Kassel ausgesprochene Versammlungsverbot für die am morgigen Samstag, dem 19.Juni 2021, ab 12:00 Uhr geplante Großdemonstration der Gruppierung „Freie Bürger Kassel“ bestätigt. Die Beschwerde des Anmelders einer der geplanten Versammlungen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 16. Juni 2021 (Az. 6 L1115/21.KS) wurde zurückgewiesen.

Zuvor hatte die Stadt Kassel mit Bescheid vom 14. Juni 2021 die als „Großveranstaltung gegen die Einschränkung der Grundrechte“ unter dem Thema „Mittsommer in Kassel − Bewahren − Versöhnen − Schöpfen“ angemeldete Demonstration in der Kasseler Innenstadt auf dem Friedrichsplatz und dem Opernplatz sowie den angrenzenden Straßen und Freiflächen aus Gründen des Infektionsschutzes im Hinblick auf die Corona-Pandemieverboten. Zwei weitere Angehörige der „Freien Bürger Kassel“ hatten gleichartige Versammlungen für denselben Zeitraum auf dem Messeplatz Schwanenwiese und dem Platz der Deutschen Einheit sowie als Aufzug mit wiederholter Passage des Innenstadtrings angemeldet. Auch diese Versammlungen sowie jede Ersatzveranstaltung verbot die Stadt Kassel und ordnete die sofortige Vollziehung aller Verbotsverfügungen an. Den hiergegen von dem Anmelder gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung lehnte das Verwaltungsgericht Kassel ab.

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof begründet die Zurückweisung der Beschwerde im Wesentlichen mit den bei Versammlungen der Querdenker-Bewegung gesammelten Erfahrungen, insbesondere im Rahmen der Ereignisse in Kassel vor etwa drei Monaten am 20. März 2021. Damals sei es zu umfangreichen Verstößen gegen die Auflagen zum Tragen von Masken und zum Einhalten von Mindestabständen gekommen. Das Verbot der Durchführung eines Demonstrationszuges sei ebenso missachtet worden wie die örtliche Beschränkung auf die Schwanenwiese und den Platz der Deutschen Einheit aufgrund des Beschlusses des Senats vom 19. März 2021 (Az. 2 B 588/21). Auch seien von Teilnehmern der Versammlung am 20. März 2021 gegenüber unbeteiligten Passanten, die Masken getragen hätten, aggressive Verhaltensweisen an den Tag gelegt worden; diese seien angeschrien und beleidigt worden. Die Stadt Kassel habe daher die überzeugende Prognose gestellt, dass aufgrund dieser Erfahrungen bei der angemeldeten Versammlung wiederum mit Verstößen gegen Auflagen und Verbote zu rechnen sei, denen bei einer großen Anzahl von Teilnehmern nicht effektiv mit polizeilichen Mitteln begegnet werden könne, so dass eine Gefahr für Leib und Leben der Allgemeinheit und einer Überlastung des Gesundheitssystems durch eine Ausbreitung des Corona-Virus bestehe.

Hierbei sei berücksichtigt worden, dass aus polizeilicher Sicht keine valide Einschätzung der zu erwartenden Teilnehmerzahlen abgegeben werden könne. Für die Veranstaltung in Kassel sei in überregionalen Telegram-Kanälen und auf überregionalen Webseiten, durch Verteilung von Postwurfsendungen und bei anderen Versammlungen geworben worden, so dass der Adressatenkreis nicht mehr überschaut werden könne. Der Antragsteller selbst habe keine substantiierten Angaben zu der zu erwartenden Teilnehmerzahl in Kassel gemacht; der Verweis auf „attraktivere“ Versammlungen in Hannover und Berlin führe deshalb nicht weiter.

Der Einwand des Antragstellers, bei der Gruppierung „Freie Bürger Kassel“ handele es sich nicht um eine Bewegung, die den sog. Querdenkern um Herrn Michael Ballweg angeschlossen sei, rechtfertige keine andere Gefahrenprognose. Entscheidend sei nicht die organisatorische Struktur, sondern das zu erwartende Verhalten der Versammlungsteilnehmer, die durch die geplante Demonstration angesprochen werde. Diese lehnten die staatlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie als überzogen ab.

Der Beschluss ist verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug nicht anfechtbar.
Der Antragsteller hat jedoch die Möglichkeit, das Bundesverfassungsgericht anzurufen.

Aktenzeichen: 2 B 1295/21

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