Die unter anderem für das Infektionsschutzrecht zuständige 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Darmstadt hat mit Beschluss vom 23.02.2022 im vorläufigen Rechtsschutzverfahren den Antrag eines Antragstellers abgelehnt, die Gültigkeitsdauer eines ihm ausgestellten digitalen Covid-Zertifikats des Robert Koch-Instituts auf ein Jahr bzw. neun Monate zu verlängern.
Der Antragsteller wurde im September 2021 mit dem Impf-Arzneimittel „Covid-19-Vaccine Janssen“ der Firma Janssen-Cilag International („Johnson & Johnson“) geimpft und erhielt infolgedessen vom Robert Koch-Institut ein entsprechendes digitales Impfzertifikat ausgestellt. Mit entsprechender Veröffentlichung auf der Webseite des Paul-Ehrlich-Instituts vom 15.01.2022Öffnet sich in einem neuen Fenster wurde die Anforderung für einen vollständigen Impfschutz mit dem entsprechenden Impfstoff der Firma Johnson & Johnson von ursprünglich einer Impfung auf zwei Impfungen erhöht. Hierdurch verlor der Antragsteller am selben Tage seinen entsprechenden Impfnachweis, woraufhin er beim Verwaltungsgericht Darmstadt einen einstweiligen Rechtsschutzantrag auf Verlängerung der Geltungsdauer seines Impfnachweises stellte.
Diesen Antrag lehnte das Gericht ab. In der Beschlussbegründung wird unter anderem ausgeführt, § 2 Nr. 3 der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (kurz: SchAusnahmV), der hinsichtlich der Kriterien für einen vollständigen Impfnachweis auf das Paul-Ehrlich-Institut verweise, sei nach summarischer Prüfung im Eilverfahren voraussichtlich unwirksam, weil danach allein das Paul-Ehrlich-Institut (im Benehmen mit dem Robert Koch-Institut) die Kriterien bestimme, die für einen Impfnachweis erfüllt sein müssten; dies widerspreche jedoch dem Rechtsstaats- bzw. Demokratieprinzip, weil die der Verordnung zugrunde liegende bundesrechtliche Regelung in § 28 c Infektionsschutzgesetz (IfSG) nur die Bundesregierung (als Verordnungsgeberin der Covid-19-Schutzmaßnahmenausnahmeverordnung) ermächtigt habe, die Voraussetzungen für Erleichterungen und Ausnahmen im Rahmen der Covid-19-Pandemie zu bestimmen. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 28 c IfSG dürfe die Bundesregierung ausschließlich Landesregierungen ermächtigen, weitere Ge- und Verbote zu erlassen. Die dem Paul-Ehrlich-Institut übertragene selbständige Entscheidungsmacht über die Anforderungen an einen Impfnachweis sei daher gerade bezüglich der grundrechtsrelevanten Frage der Geltungsdauer rechtswidrig. Aus denselben Gründen sei allerdings auch die vorausgegangene Regelung, wonach bereits eine Impfung des vorgenannten Präparates für eine vollständige Impfung ausreichen sollte, rechtswidrig.
Aufgrund dieser Umstände fehle es derzeit an einer gültigen Verordnungsbestimmung darüber, wann nach einer erfolgten Impfung von einer Immunisierung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auszugehen sei. Wegen des Grundsatzes der Gewaltenteilung sei das Gericht ohne gesetzliche oder verordnungsrechtliche Grundlage daran gehindert, anstelle der Bundesregierung eine Regelung über die Geltungsdauer eines Impfzertifikats gegen das Coronavirus zu erlassen, mit der Folge, dass der geltend gemachte Anspruch auf Verlängerung nicht gegeben und der einstweilige Rechtsschutzantrag abzulehnen gewesen sei.
Gegen den Beschluss kann der Antragsteller innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.
Das Verfahren trägt das Aktenzeichen 4 L 210/22.DA