Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen hat mit einem aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24. November 2023 ergangenen Urteil, das den Beteiligten jetzt zugestellt wurde, die Klage einer Tierhalterin gegen den Landkreis Gießen abgewiesen. Damit wurde ein gegenüber der Klägerin ergangenes Haltungs- und Betreuungsverbot für Hunde bestätigt.
Die Klägerin hielt 20 Hunde der Rasse Shih Tzu in ihrer ca. 70 qm großen, als verwahrlost eingestuften Wohnung in Zaungehegen. Das Veterinäramt des Landkreises nahm im Sommer 2021 eine Überprüfung der Tierhaltung vor. Dabei wurde der Pflegezustand der Hunde als schlecht eingeordnet. So hatten die Tiere nasse, uringetränkte Pfoten und aufgrund ihrer Ausscheidungen war in der Wohnung ein starker Geruch nach Fäkalien und Ammoniak wahrnehmbar. Die Hunde hatten verfilztes Fell, Kotanhaftungen, Augenausfluss und wiederkehrenden Juckreiz. Teilweise wurden die Hunde in den Garten gelassen, darüber hinaus aber nicht regelmäßig ausgeführt. Ferner bestanden erhebliche Mängel bei der tierärztlichen Versorgung der Hunde.
Das Veterinäramt nahm der Klägerin deshalb bereits im August 2021 sämtliche Hunde weg und untersagte ihr das Halten und Betreuen von Hunden – mit Ausnahme von drei konkreten Tieren. Für eine zukünftige Haltung gab man der Klägerin auf, bei einer Hundeschule ein Training zu absolvieren. Im Dezember 2021 stellte das Veterinäramt dann bei einer unangekündigten Kontrolle fest, dass die Klägerin entgegen der Anordnung des Landkreises insgesamt wieder sechs Hunde erneut tierschutzwidrig in einem Gehege im Wohnzimmer hielt. Außerdem brachte das Veterinäramt in Erfahrung, dass die Hundeschule jedenfalls nicht entsprechend den der Klägerin gemachten Vorgaben aufgesucht worden war. Daraufhin nahm der Landkreis der Klägerin auch diese sechs Hunde fort und sprach aus, dass das Haltungs- und Betreuungsverbot für Hunde nunmehr uneingeschränkt gelte.
Hiergegen wandte sich die Klägerin an das Gericht mit der Begründung, sie habe die Tiere angemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht sowie über die hierfür erforderlichen Kenntnisse verfügt. Sie trug vor, die Grundbedürfnisse ihrer Hunde nicht in grober Weise vernachlässigt zu haben.
Das Verwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil der fachlichen Einschätzung der Amtstierärztin des Landkreises angeschlossen. Es ist davon ausgegangen, dass die Tierhaltung der Klägerin den ihr weggenommenen Hunden erhebliche und länger anhaltende Leiden zugefügt hat, sodass die Maßnahmen des Veterinäramtes rechtmäßig seien.
Das Urteil (Az. 4 K 991/22.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen eines Monats beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel die Zulassung der Berufung beantragen.