Verwaltungsgericht Gießen

Haltungsbeschränkung auf vier Hunde oder Katzen rechtmäßig

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Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen hat heute den Antrag einer Tierhalterin überwiegend abgelehnt, mit dem sie sich gegen tierschutzrechtliche Maßnahmen hinsichtlich der Haltung von Hunden und Katzen richtete.

Die Antragstellerin hielt im Herbst 2023 in ihrem Wohnhaus im Wetteraukreis insgesamt vierzehn Hunde und fünfzehn Katzen. Nachdem bei dem Landkreis eine anonyme Tierschutzanzeige bezüglich der Hundehaltung einging, wurden die Haltungsbedingungen durch eine amtliche Tierärztin kontrolliert. Diese stellte unter anderem massive Verschmutzungen mit Kot und Urin in mehreren Räumen des Gebäudes fest. Der Geruch sei bereits außerhalb des Hoftors wahrnehmbar gewesen. Auslauf und Haltungsfläche seien nicht ausreichend gewährleistet. Alle Hunde wiesen lange Krallen auf. Die Wasserversorgung sei ungenügend und es seien zu wenig Katzentoiletten vorhanden.

Der Wetteraukreis gab der Antragstellerin unter anderem auf, ihren gesamten Tierbestand bis zum Ende des Jahres 2023 auf maximal vier nicht vermehrungsfähige Tiere zu reduzieren. Der Aufenthaltsbereich aller Tiere sei sauber zu halten und Kot täglich zu entfernen. Allen Hunden sei täglich mindestens zweimal für 30 Minuten Auslauf im Freien zu gewähren. Dies begründete der Landkreis damit, dass die Antragstellerin mit der Anzahl der von ihr gehaltenen Tiere völlig überfordert sei und eine ausreichende Pflege, Unterbringung und Versorgung nicht sichergestellt werden könne. Demgegenüber gab die Antragstellerin an, dass nicht alle Hunde und keine der Katzen in ihrem Eigentum stünden. Bei den Hunden habe es sich um „Tierschutztiere“ gehandelt, wodurch auch ihr Pflegezustand erklärbar sei.

Bei einer erneuten Kontrolle Anfang 2024 wurden sechs Hunde und zehn Katzen vorgefunden. Die vier vorhandenen Katzentoiletten und die Böden waren weiterhin mit Kot und Urin verunreinigt. Daraufhin setzte der Antragsgegner Zwangsgelder in Höhe von insgesamt 7.250 Euro gegen die Antragstellerin fest wegen insgesamt 36 Verstößen gegen die vorherige Tierschutzanordnung.

Die Tierhalterin wandte sich gegen beide Bescheide im Rahmen eines Eilverfahrens. Der Antrag blieb überwiegend erfolglos. Die Kammer begründete dies damit, dass die Antragstellerin die Grundbedürfnisse der von ihr gehaltenen Tiere wiederholt und grob vernachlässigt und den Tieren hierdurch erhebliche und länger anhaltende Leiden zugefügt habe. Insbesondere seien auf den bei der Kontrolle gefertigten Lichtbildern deutlich die mit Kotabsetzungen verunreinigten Wasser- und Futternäpfe, die Kot- und Urinabsetzungen in Badezimmer, Flur und Arbeitszimmer, die massiv verdreckten Katzentoiletten und die beengten Haltungsbedingungen zu sehen.

Erfolg hatte die Antragstellerin hinsichtlich eines Teiles der angedrohten und festgesetzten Zwangsgelder - in Höhe von insgesamt 3.400 Euro. Insofern sei die Androhung des Zwangsgeldes zu unbestimmt. Dieses betrifft einen Betrag von 200 Euro je Tier dessen „Haltungsumgebung die (hygienischen) Anforderungen nicht erfüllt“. Diese Formulierung lasse im Zusammenspiel mit den der Antragstellerin einzeln aufgegebenen Verpflichtungen insbesondere nicht erkennen, ob die Androhung sich auf Verstöße gegen jede einzelne Verpflichtung - insbesondere Kotentfernung und Sauberkeit - bezieht oder nur auf Verstöße gegen alle Verpflichtungen zugleich.

Die Entscheidung (Beschluss vom 11. April 2024, Az.: 4 L 840/24.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.

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