Verwaltungsgericht Wiesbaden

Handel mit Wasserpfeifentabak, der bestimmte Zusatzstoffe enthält, ist rechtswidrig

Nr. 05/2024

Der Kläger betreibt einen Handel mit Wasserpfeifentabak. Er vertreibt auch Tabak, der insbesondere Menthol, Menthon, Geraniol, Linalool und Eukalyptol enthält. Diese Stoffe wurden dem Tabak nicht individuell zugesetzt, sondern sind im Tabak mittelbar als Bestandteil eines Aromaöls enthalten. Gemäß § 4 der Tabakerzeugnisverordnung dürfen Tabakerzeugnisse nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sie bestimmte Zusatzstoffe enthalten. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass der von ihm vertriebene Tabak nicht unter dieses Verbot fällt.

Mit Urteil vom 22.05.2024 wies die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden die Klage ab.

Es liege ein Verstoß gegen das Verbot aus § 4 der Tabakerzeugnisverordnung vor. Hierfür genüge, dass der Kläger Tabak vertreibt, der diese Stoffe enthält, auch wenn diese dem Tabak nicht bewusst und rezepturmäßig zugesetzt worden seien. Es sei ausreichend, wenn die Stoffe mittelbar als Bestandteil eines anderen Stoffes (z. B. Aromaöl), der dem Tabak zugesetzt werde, in das Tabakerzeugnis gelangten. Der Begriff des „Zusatzstoffes“ sei nicht derart einschränkend auszulegen, dass nur dem Tabak unmittelbar, gezielt und rezepturmäßig zugefügte Stoffe erfasst seien. Es komme allein darauf an, dass der Stoff in dem Tabakerzeugnis enthalten sei, ohne dass er zuvor im Tabak, also etwa den Blättern, enthalten war.

Auch sei unerheblich, dass der so (mittelbar) zugesetzte Stoff nicht in einer Konzentration in dem Tabakerzeugnis enthalten sei, dass das Inhalieren oder die Nikotinaufnahme tatsächlich erleichtert werde. Es genüge, dass der Zusatzstoff abstrakt gesehen die Wirkung habe, das Inhalieren oder die Nikotinaufnahme zu erleichtern. Die Tabakerzeugnisverordnung verbiete die Zusatzstoffe unabhängig von einer zu erreichenden Mindestkonzentration.

Das Urteil (7 K 612/22.WI) ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger hat Berufung eingelegt, über die der Hessische Verwaltungsgerichtshof entscheiden wird.

Anhang:

Verordnung über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse (Tabakerzeugnisverordnung - TabakerzV):

§ 4 Zusatzstoffe

Tabakerzeugnisse dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sie einen der in Anlage 1 aufgeführten Zusatzstoffe enthalten.

Anlage 1 (zu § 4)

Verbotene Zusatzstoffe in Tabakerzeugnissen

[…]

4. folgende Zusatzstoffe bei Rauchtabakerzeugnissen, die das Inhalieren oder die Nikotinaufnahme erleichtern:

[…]

d) aa) Menthol (CAS-Nr. 1490-04-6)
(-)-Menthol (CAS-Nr. 2216-51-5)
(+)-Menthol (CAS-Nr. 15356-60-2)
bb) Menthon (CAS-Nr. 89-80-5)
(-)-Menthon (CAS-Nr. 14073-97-3)
(+)-Menthon (CAS-Nr. 3391-87-5)
L-Carvon (CAS-Nr. 6485-40-1)
Geraniol (CAS-Nr. 106-24-1)
Linalool (CAS-Nr. 78-70-6)
1,8-Cineol (Eukalyptol) (CAS-Nr. 470-82-6)
Hydroxycitronellal (CAS-Nr. 107-75-5)

e) folgende aus Pflanzen gewonnene Stoffe:

Öle und Bestandteile, die aus Pflanzen der Gattungen Mentha, Eucalyptos, Ocimum, Thymus und Salvia stammen […]

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