Verwaltungsgerichtshof Kassel

ICE-Wartungsanlage Darmstadt-Kranichstein darf gebaut werden

Nr. 20/2026

Der für das Eisenbahnrecht zuständige 4. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat mit Beschluss vom heutigen Tag den Eilantrag eines Bürgers gegen den Planfeststellungsbeschluss für das Vorhaben „Darmstadt-Kranichstein – Abstell- und Behandlungsanlage (FDK)“ in Darmstadt Kranichstein abgelehnt.

Mit Planfeststellungsbeschluss vom 17. September 2025 hat das Eisenbahn-Bundesamt das Vorhaben der DB Fernverkehr AG zur Errichtung einer Außen- und Innenreinigungsanlage für ICEs und dazugehöriger Einrichtungen auf dem Gelände des ehemaligen Güterbahnhofs Darmstadt-Kranichstein an den Bahnstrecken 3557 und 3540 planfestgestellt.

Der Antragsteller ist Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks, welches ca. 1.000 m von dem Vorhaben entfernt liegt. Mit seinem Eilantrag macht er eine Verletzung seines Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit und seines Eigentumsgrundrechts geltend. Er wendet u. a. ein, das Vorhaben löse zusätzliche ICE-Verkehre aus, wodurch er erheblichen Lärmbelästigungen ausgesetzt werde. Zudem werde er durch die klimatischen Auswirkungen der mit dem Bau der Anlage einhergehenden Flächenversiegelung beeinträchtigt.

Der Senat hat mit Beschluss vom heutigen Tag den Antrag abgelehnt, weil dem Antragsteller schon die Antragsbefugnis fehle. Das Grundstück des Antragstellers liege nicht im Plangebiet, so dass er sich nicht auf seine Eigentümerstellung berufen könne.

Eine Antragsbefugnis folge auch nicht aus einer etwaigen mittelbaren Betroffenheit in eigenen Rechten. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit die Schallauswirkungen den Nutzen des Grundstücks einschränken könnten. Die Anlage liege ca. 1.000 m von dem Grundstück des Antragstellers entfernt; die Auswirkungen erreichten ihn nicht.

Die vom Antragsteller angeführten täglichen Makrofontests außerhalb der Anlage würden aufgrund einer internen Weisung seit Ende 2024 nicht mehr durchgeführt.

Der mit der Anlage verbundene zusätzliche Zugverkehr stelle sich lediglich als weitere Ausnutzung der Bestandsstrecke im Rahmen des rechtlich Zulässigen dar. Die Erhöhung sei überdies nur gering. Ein Vertrauen in den Fortbestand der gegenwärtigen Situation im Hinblick auf die Ausnutzung der Kapazitäten der betroffenen Strecken bestehe nicht.

Die Vorgaben zum Umwelt- und Klimaschutz verpflichteten den Staat zwar dazu, Maßnahmen zu ergreifen. Sie vermittelten aber dem einzelnen Bürger keinen individuellen Anspruch.

Der Beschluss ist im verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug nicht anfechtbar.

Aktenzeichen: 4 B 2349/25.T

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