Nr. 13/2021
Mit heute zugestellten Beschlüssen hat die für Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz zuständige 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main in zwei Verfahren die Eilanträge gerichtet auf eine bevorzugte Impfung mit dem Impfstoff BioNtech oder Moderna abgelehnt.
In einem Verfahren begehrt der Antragsteller eine sofortige Schutzimpfung gegen dasSars-Cov-2-Virus mit zwei Impfdosen des mRNA-Impfstoffs von Biontech oder mit dem mRNA-Impfstoff COVID-19 Vaccine von Moderna. Der Antragsteller beruft sich darauf, dass er eine enge Kontaktperson seiner 92-jährigen Mutter im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr.3 Buchstabe a der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Corona-Virus Sars-Cov-2 (CoronaImpfV) in der jetzt geltenden Fassung vom 10.03.2021 sei.
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf sofortige Impfung mit den von ihm gewünschten Impfstoffen abgelehnt.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass ein Anordnungsanspruch auf eine sofortige Impfung mit den Impfstoffen BioNtech oder Moderna nicht aus der Corona-ImpfV vom 10.03.2021 herzuleiten sei. In der Verordnung werde lediglich der Kreis der Anspruchsberechtigten und die Reihenfolge ihrer Impfung bestimmt. Zu einembestimmten Impfstoff oder zu dem Verfahren für die Bestimmung der Reihenfolge in einer Gruppe werde keine Regelung getroffen.
Der Antragsteller könne auch nicht unmittelbar aus seinem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG einen Anspruch auf sofortige Impfung herleiten. Der Verordnungsgeber habe zwar die zentrale Bedeutung dieses Grundrechts gesehen und deshalb in eine Priorisierung von Schutzimpfungen mit drei verschiedenen Gruppen sowie möglichen Abweichungen einbezogen. Damit habe er aber keinen Anspruch auf ein bestimmtes Verfahren bei der Impfreihenfolge festgelegt. Das Verfahren sei nach allgemeinen Grundsätzen einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen. Der Grundsatz „wer zuerst kommt, mahlt zuerst“ sei bei der durchzuführenden Impfung der Bevölkerung nicht ausschlaggebend.
Durch § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe k der CoronaImpfV werde die Möglichkeit einer jederzeitigen individuellen Priorisierung von Personen, die nach individueller ärztlicher Beurteilung ein sehr hohes oder erhöhtes Risiko für einen schwierigen oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Corona-Sars-Cov-2-Virus hätten, sichergestellt. Zu diesem Personenkreis zähle der Antragsteller aber nicht.
In einem weiteren Eilverfahren lehnte die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main ebenfalls die bevorzugte Impfung eines Antragstellers ab.
Nach vorgelegten ärztlichen Attesten leidet der 55-jähriger Antragsteller an einer Coronalen Herzerkrankung, Diabetes II, Bluthochdruck und Asthma.
Die vorgelegten ärztlichen Atteste belegten, dass der Antragsteller wohl in die Impfgruppe nach § 3 Abs. 1 Nr.1 Buchstabe g Corona-Impfverordnung mit hoher Priorität falle. Einen Anspruch auf eine sofortige Impfung oder auf eine Eingruppierung in die Personengruppe mit höchster Priorität habe der Antragsteller aber nicht. Auch nach der Härtefallregelung könne der Antragsteller keinen Anspruch auf die Einordnung in die Kategorie der Personen, die mit höchster Priorität geimpft werden sollen, geltend machen. Im Hinblick auf die nach wie vor bestehende beschränkte Verfügbarkeit von Impfstoffen müsse eine zeitliche Staffelung bei der Impfung hingenommen werden.
Einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes könne der Antragsteller ebenfalls nicht behaupten, weil er aufgrund seiner Vorerkrankungen überhaupt erst zu der Gruppe der Personen, die nach § 3 der Corona-ImpfV mit hoher Priorität ein Anspruch auf Schutzimpfung haben, zählt. Zu dieser Gruppe gehören auch andere Personen mit teilweise schweren Erkrankungen und einem erhöhten Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs. Eine Ungleichbehandlung des Antragstellers gegenüber diesen Personen konnte das Gericht nicht erkennen.
Gegen die Beschlüsse kann innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel eingelegt werden.
AZ: 5 L 733/21.F und 5 L 713/21.F