Das Verwaltungsgericht Gießen habe trotz erheblich angestiegener Eingangszahlen und hoher Auslastungsquote die Erledigungszahlen weiter steigern und Verfahrenslaufzeiten verkürzen können. Dies sei Ausdruck des nicht nachlassenden Engagements der Beschäftigten sowie der Richterinnen und Richter. Hierdurch und durch die gesellschaftliche Relevanz der Entscheidungen werde die Bedeutung des Verwaltungsgerichts Gießen ungeachtet der erfolgenden Bearbeitung zahlreicher Asylverfahren deutlich, so die Präsidentin des Verwaltungsgerichts Sabine Dörr im heutigen Jahrespressegespräch.
An dem zweitgrößten Verwaltungsgericht in Hessen waren im Jahr 2025 zuletzt 38 Richterinnen und Richter in zehn Kammern sowie weitere 38 Beschäftigte tätig.
Verfahren – Rückblick
Im vergangenen Jahr ergingen beim Verwaltungsgericht Gießen zahlreiche Entscheidungen sowohl mit erheblichen Auswirkungen im Einzelfall als auch von genereller Bedeutung.
Im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme des neuen Autobahnabschnitts Stadtallendorf – Gemünden der A 49 war das Gericht mit einem Eilantrag befasst, mit dem die Inbetriebnahme aus Gründen des Gewässerschutzes verhindert werden sollte. Das Gericht lehnte den Antrag ab und begründete dies maßgeblich damit, dass unter Berücksichtigung des aktuellen, zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme geltenden Schutzkonzepts keine Umstände aufgezeigt worden seien, die zusätzliche Schutzmaßnahmen zum Gewässerschutz erforderten.
Eine Aktivistin, die an Protestaktionen gegen den Ausbau der A 49 im Dannenröder Forst teilgenommen hatte, war mit ihrer Klage gegen eine Identitätsfeststellung und Durchsuchung ihres Rucksacks erfolgreich. Die Frau befand sich zum Zeitpunkt der beiden Maßnahmen in einem ICE in Richtung Darmstadt; in dem Rucksack wurden Kletterutensilien aufgefunden. Das Gericht gab der Klage statt, weil mit den beiden Maßnahmen nicht unerheblich in die Privatsphäre der Klägerin eingegriffen worden sei, ohne dass ein hinreichend konkreter Gefahrenverdacht vorgelegen habe. Insbesondere habe ein örtlicher Bezug zu den Protestaktionen gefehlt, weil die Klägerin auf ihrer Fahrt die Haltestelle zum Dannenröder Forst bereits hinter sich gelassen habe.
Im Zusammenhang mit der Wahl zum Studierendenparlament im Jahr 2024 gab das Gericht im letzten Jahr dem Antrag auf Durchführung eines Wahlprüfungsverfahrens statt und setzte dem Allgemeinen Student*innen-Ausschuss der Philipps-Universität Marburg hierfür eine Frist bis zum 28. Februar 2025. Der Antragsteller war in der Vergangenheit erfolglos gegen die Nichtzulassung des Wahlvorschlags „Grüne Hochschulgruppe Marburg“ vorgegangen.
Das Gericht gab einem Eilantrag statt, mit dem sich die Liquidatoren einer Gesellschaft gegen die durch die Stadt Gießen ausgesprochene Verpflichtung wendeten, Sicherungsmaßnahmen an einer Abbruchkante eines alten Steinbruchs im Landkreis Gießen durchzuführen. Das Steinbruchgrundstück grenzte an eines mit Wohnbebauung. Nach Auffassung des Gerichts war die Heranziehung rechtswidrig, weil die Antragsteller nicht die tatsächliche Sachherrschaft über das Steinbruchgrundstück innehätten und ihre Heranziehung außerdem dem Gesellschaftsrecht widerspreche, wonach Gesellschaft und Gesellschafter zu trennen seien. Dass die Antragsteller diese Trennung bewusst ausnutzten, um der Inanspruchnahme zu entgegen, sei ebenfalls nicht hinreichend erkennbar.
Demgegenüber blieb ein Eilantrag gegen die Schließung eines Milchviehbetriebs im Landkreis Gießen ohne Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts rechtfertigten die durch den Landkreis festgestellten Mängel bei der Tierhaltung die Annahme, dass der Milchviehbetrieb auch in Zukunft derartige Zuwiderhandlungen begehen werde.
Im Beamtenrecht hat die zuständige Kammer die Besetzung der Stelle einer Präsidentin / eines Präsidenten des Amtsgerichts Gießen gestoppt, nachdem eine Bewerberin die Auswahlentscheidung des Hessischen Justizministeriums angefochten und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht hatte. Das Gericht sah den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin durch Mängel bei der Auswertung der dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und des ausgewählten Bewerbers verletzt. Die Entscheidung des Gerichts wurde vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof aufgehoben; im hier vorliegenden Bereich identischer Spitzennoten sei es rechtmäßig, die Auswahlentscheidung unter Heranziehung weiterer leistungsbezogener Erkenntnisquellen zu treffen.
Im Kommunalrecht war das Gericht mit verschiedenen Eilanträgen mit Bezug zu dem Bürgerbegehren „Erhaltet den Braunfelser Wald“ befasst. Es lehnte den Eilantrag eines Bürgers der Stadt Braunfels ab, mit dem dieser die Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung über einen Pachtvertrag für das Grundstück „Windvorranggebiet Tiefenbach" verhindern wollte. In einem weiteren Eilrechtsschutzverfahren hat das Gericht der Stadt Braunfels im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Zulässigkeit des am 27. März 2025 eingereichten Bürgerbegehrens „Erhaltet den Braunfelser Wald“ keine Pacht-/Nutzungsverträge für Windkraftanlagen im Braunfelser Wald zu unterzeichnen. Auf die Beschwerde der Stadt Braunfels änderte der Hessische Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung ab und lehnte den Antrag der Antragstellerin ab. Das Gericht hat der Stadt Braunfels in zwei nachfolgenden Eilrechtsschutzverfahren aufgegeben, vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Zulässigkeit des am 27. März 2025 eingereichten Bürgerbegehrens „Erhaltet den Braunfelser Wald“ Pacht- oder Nutzungsverträge für Windkraftanlagen im Braunfelser Wald nur unter der Maßgabe zu unterzeichnen, dass der Vertrag ein Rücktrittsrecht zu Gunsten der Stadt Braunfels für den Fall eines erfolgreichen Bürgerbegehrens enthält.
Auch verschiedene Eilanträge einer Kreistagsfraktion auf Überlassung von Dorfgemeinschaftshäusern zur jeweiligen Durchführung eines Bürgerdialoges waren erfolgreich.
Die Klage des Bezirksverbandes der Partei „Die Heimat“ (ehemals NPD), die Sparkasse Wetzlar zu verpflichten, für den Bezirksverband Mittelhessen der Partei ein Girokonto auf Guthabenbasis zu eröffnen und zu führen, war erfolgreich.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage einer Betreiberin einer Prostitutionsstätte gegen die Befristung der Erlaubnis zum Betrieb der Prostitutionsstätte sowie dazu ergangenen Nebenbestimmungen stattgegeben.
Im Gewerberecht ist eine Klage auf Wiedergestattung des Gewerbes eines ehemaligen Kanal- und Rohrreinigungs-Unternehmers aus dem Landkreis Gießen ohne Erfolg geblieben. Stattgegeben hat das Gericht dem Eilantrag eines Gewerbetreibenden, der die Teilnahme am 73. Friedberger Herbstmarkt mit seinem Gewerbestand begehrte. In einem weiteren Eilantrag begehrte der Antragsteller sodann, ohne Erfolg, die Zuweisung eines anderen Standplatzes auf dem 73. Friedberger Herbstmarkt.
Die Klage eines Kreisverbands des Deutschen Roten Kreuzes gegen die Heranziehung zur Zahlung der Umlage 2024 zur Ausübung des Pflegeberufegesetzes wurde abgewiesen.
Im Bereich des Versammlungsrechts gab das Gericht einem Eilantrag gegen das Verbot eines Gedenkmarschs zum Immelmann Denkmal in Staufenberg statt. Ein weiterer Eilantrag gegen daraufhin erlassene Versammlungsbeschränkungen war teilweise erfolgreich.
Im Zusammenhang mit der Neugründung der Jugendorganisation der AfD im November 2025 in Gießen hatte das Verwaltungsgericht über mehrere Eilanträge zu entscheiden, die sich gegen unterschiedliche Versammlungsbeschränkungen, insbesondere gegen räumliche Beschränkungen, richteten.
Organisatorisches – Rückblick
Das Verwaltungsgericht Gießen wies im Jahr 2025 ca. 45% mehr Eingänge in Asylverfahren (5428) im Vergleich zu den durchschnittlichen Eingängen der Jahre 2018 bis 2024 (ca. 2950) auf und auch in den sog. klassischen Verfahren war ein erheblicher Zuwachs zu verzeichnen. Demgegenüber hat sich der Personalbestand der Richterinnen und Richter im letzten Jahr (36,5 Richter-AKA) im Vergleich zum Jahr 2024 (32,43 Richter-AKA) nur leicht erhöht. Dem entspricht es, dass die sog. PEBB§Y-Belastungsquote im richterlichen Dienst der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Hessen 153,08% betrug und damit im Jahr 2025 im Vergleich zu den anderen Gerichtsbarkeiten und Staatsanwaltschaften am höchsten war. Am Verwaltungsgericht Gießen betrug die Auslastungsquote rund 142%.
Nach der bereits am 1. Januar 2024 erfolgten Asylverfahrenskonzentration war das Verwaltungsgericht Gießen in Asylverfahren hessenweit alleinzuständig für Verfahren aus nahezu allen Herkunftsländern. Durch eine am 1. September 2025 in Kraft getretene Änderung der Justizzuständigkeitsverordnung galt dies für alle Herkunftsstaaten, ausgenommen Afghanistan, Iran, Syrien und Türkei, für die sämtliche Verwaltungsgerichte in Hessen zuständig waren. Asylverfahren bezüglich der Herkunftsstaaten Äthiopien und Eritrea wurden beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, bezüglich der Herkunftsstaaten Irak und Pakistan beim Verwaltungsgericht Kassel und bezüglich der Russischen Föderation und Somalia beim Verwaltungsgericht Wiesbaden konzentriert. Das Verwaltungsgericht Gießen wies für das Jahr 2025 bei den Asylverfahren (Klageverfahren) mit 12,4 Monaten eine unter dem Hessenschnitt (rund 16,5 Monate) liegende Verfahrensdauer auf.
Im Jahr 2025 sind beim Verwaltungsgericht Gießen rund 31% mehr Verfahren im klassischen Bereich eingegangen als im Jahr 2024. Diese Steigerung der Eingangszahlen spiegelt gesellschaftliche Entwicklungen wider und ist Folge politischer Entscheidungen. Im Staatsangehörigkeits- und Aufenthaltsrecht sind Auswirklungen der hohen Flüchtlingszahlen der vergangenen Jahre zu verzeichnen. Im Jahr 2025 gingen rund 200 auf Einbürgerung gerichtete Klagen ein, wobei ein Großteil dieser Klagen sog. Untätigkeitsklagen waren. Im Aufenthaltsrecht zeigten sich aufgrund der eingeführten Möglichkeit des sog. Spurwechsels, des sog. Chancenaufenthaltsrechts und weiterer gesetzlicher Neuerungen spürbar erhöhte Eingangszahlen. Ferner gingen rund 200 Verfahren bezüglich der Bewilligung bzw. Rückforderung von Corona-Wirtschaftshilfen ein, wobei die Rückforderung der sog. Soforthilfen durch das Moratorium des Hessischen Wirtschaftsministeriums Ende September 2025 bis Mai 2026 ausgesetzt wurde. Auch im Rundfunkrecht gingen im Jahr 2025 vergleichsweise viele Klagen ein, was auf eine Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Oktober 2025 zurückzuführen sein dürfte.
Organisatorisches – Ausblick
Sowohl im Asylrecht als auch im klassischen Bereich sind weitere rechtliche und tatsächliche Entwicklungen mit Auswirkungen auf das Verwaltungsgericht Gießen zu erwarten.
So sind am 12. Juni 2026 die Rechtsakte des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) in Kraft getreten, welche bisher weitgehend ungeklärte Rechtsfragen aufwerfen. Zum 1. Juni 2026 wurden Verfahren aus dem Herkunftsland Iran dem Verwaltungsgericht Wiesbaden zugeordnet und am Verwaltungsgericht Gießen, wie auch an allen anderen Verwaltungsgerichten in Hessen, eine Asylkammer geschaffen. Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen bearbeitet nunmehr ausschließlich Asylverfahren aus den Herkunftsländern Syrien und Türkei. Hinsichtlich des Herkunftslands Syrien ist mit einem erhöhten Klageaufkommen in sog. Widerrufprüfungsverfahren zu rechnen. Derzeit können weiterhin verstärkt ältere Verfahren abgebaut werden. Dadurch erhöhen sich statistisch die Verfahrenslaufzeiten. Hierbei ist auch zu beachten, dass das Verwaltungsgericht Gießen für Asylverfahren aus nahezu allen, insbesondere auch zahlenmäßig nicht stark vertretenen Herkunftsländern zuständig ist, was einen gesteigerten individuellen Einarbeitungsaufwand bedeutet und im Vergleich zu Gerichten, die etwa für weniger als zehn Asylländer zuständig sind, Synergieeffekte verringert.
Im klassischen Bereich ist davon auszugehen, dass sich die erhöhten Eingangszahlen in den oben genannten Rechtsgebieten vorerst verfestigen. Das Land Hessen hat nach dem Ende des Moratoriums am 22. Mai 2026 und beschlossenen Erleichterungen die Prüfung der Rückforderung der sog. Corona-Soforthilfe fortgesetzt, sodass eine hohe Anzahl von hiergegen gerichteten Klagen zu erwarten ist. Auch könnte es zu einem erhöhten Klageaufkommen im Zusammenhang mit der seit dem 1. Januar 2026 bestehenden Pflicht zur Erscheinung zur Musterung bei der Bundeswehr kommen. Einige Verfahren, in denen junge Männer bereits vor der Musterung ihr Recht auf Kriegsdienstverweigerung geltend machen, sind Ende 2025 auch schon eingegangen. Es bleibt abzuwarten, ob sich diese Verfahren nach der Musterung noch signifikant erhöhen werden.
Ausblick auf anstehende Verfahren
1. Kammer
1 K 3249/24.GI, 1 K 3366/24.GI sowie 1 K 5200/24.GI
Gegenstand der Verfahren ist jeweils die Nutzungsuntersagung für bauliche Anlagen im Bergwerkswald auf der Gemarkung Großen-Linden.
2. Kammer
2 K 1407/22.GI
Der Kläger betreibt eine stationäre Pflegeeinrichtung für Seniorinnen und Senioren und wurde vom Beklagten, dem Hessischen Amt für Versorgung und Soziales, auf die Einhaltung heimrechtlicher Vorschriften überprüft. Hierbei wurden diverse Mängel festgestellt, zu deren Beseitigung der Kläger aufgefordert wurde und gegen die er sich nun gerichtlich zur Wehr setzt.
Darüber hinaus wird die 2. Kammer im laufenden Jahr über mehrere Klagen gegen die Stadt Aßlar zu entscheiden haben, bei denen es um die Erhebung von Feuerwehrgebühren im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen geht. Hier wird geltend gemacht, die beklagte Stadt habe überhöhte Personalkosten und / oder Fahrzeugkosten zugrunde gelegt.
3. Kammer
Die 3. Kammer ist als Asylkammer des Verwaltungsgerichts maßgeblich mit der Bearbeitung asylrechtlicher Streitigkeiten betreffend befasst. Den größten Anteil haben dabei die Klagen syrischer Schutzberechtigter, die sich gegen den Widerruf des ihnen gewährten sog. subsidiären Schutzes wehren. Hier erwartet das Verwaltungsgericht noch zahlreiche Verfahren.
4. Kammer
Bei der 4. Kammer steht die Bearbeitung der zahlreichen Verfahren betreffend die Rückforderung von Corona-Hilfen im Fokus.
5. Kammer
5 K 2663/26.GI.
Anfang Juli 2026 ist ein Musterverfahren eingegangen, in dem es um die Kostentragungspflicht für die Eingangsuntersuchung der Beamten durch die Gesundheitsämter geht.
5 K 2408/25.GI
In diesem Verfahren geht es um die Arbeitszeiterfassung von verbeamteten Lehrern, wofür von der Klägerin europäische Vorgaben als maßgebend angeführt werden.
Ferner sind Ende 2025 drei Verfahren eingegangen, in denen die Kläger ihre Anträge auf Kriegsdienstverweigerung bereits vor der Musterung beschieden haben wollen.
6. Kammer
6 K 3256/23.GI
Kläger ist eine anerkannte Umweltvereinigung, deren satzungsgemäßer Zweck die Erhaltung einer natürlichen Umwelt im Bereich des Amöneburger Beckens und angrenzender Gebiete ist. Beklagter ist das Land Hessen. Beigeladen ist die DEGES Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH.
Im August 2022 forderte der Kläger die obere Bodenschutzbehörde des Beklagten dazu auf, gegenüber der Beigeladenen verschiedene Anordnungen zur Durchsetzung bodenschutzrechtlicher Bestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses für den im Abschnitt Stadtallendorf zugelassenen Neubau der A 49 und zum Ausschluss einer Gefahr für Boden und Gewässer durch die dortigen Bautätigkeiten zu treffen. Die neu genehmigte Trasse verläuft über zwei Kilometer durch das Altlastengelände der WASAG. Der Kläger macht nun u.a. geltend, es sei davon auszugehen, dass potentiell sämtlicher Boden im WASAG-Gelände mit sprengstofftypischen Verbindungen kontaminiert sei.
6 K 1631/24.GI
Streitgegenstand des verkehrsrechtlichen Verfahrens ist ein Abbiegeverbot für Fahrräder. Im Zuge der als „Verkehrsversuch“ bekannten Umgestaltung des Gießener Anlagenrings zu einer Fahrradstraße wurde auch der Knotenpunkt Südanlage/Bleichstraße neu beplant und bebaut. Vor und im Rahmen der Umbaumaßnahmen des „Verkehrsversuchs“ war das Linksabbiegen von der Südanlage, aus Richtung Berliner Platz kommend, für Fahrradfahrer in die Bleichstraße möglich. Eine Möglichkeit zum Linksabbiegen wird nun, sowohl für Kraftfahrzeuge als auch für Fahrräder, von der beklagten Stadt Gießen bei den derzeitigen baulichen Verhältnissen verneint. Der Kläger verlangt die Aufhebung des nun geltenden Abbiegeverbots und die Entfernung des Verkehrszeichens „vorgeschriebene Fahrtrichtung geradeaus“.
6 K 306/25.GI
Die Bundesrepublik Deutschland macht in diesem Verfahren Schadenersatzansprüche aus einem Vorfall vom 27. März 2023 auf der A 485 zwischen der Anschlussstelle Schiffenberg und der Anschlussstelle Bergwerkswald in Fahrtrichtung Butzbach in Höhe von 448,75 € geltend. Der Beklagte verursachte an diesem Tag gemeinsam mit weiteren Personen eine Sperrung der Autobahn dadurch, dass er sich als „Klima-Kleber“ auf der Bundesstraße festklebte und von dort entfernt werden musste. Währenddessen mussten die Ausfahrten der BAB 485 Abfahrt Schiffenberger Tal in beiden Richtungen von der Klägerin im Auftrag der Polizei zur Sicherung des Verkehrs gesperrt werden.
8. Kammer
8 K 5133/25.GI
Der Kläger wendet sich gegen die Untersagung einer von ihm betriebenen Gaststätte. Die Beteiligten streiten über die Frage der gaststättenrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers aufgrund von im Gewerbezentralregister zulasten des Klägers eingetragenen Ordnungswidrigkeiten.
8 K 2184/26.GI
In diesem Verfahren streiten die Beteiligten über die Gültigkeit der Wahl des Ortsbeirats des Stadtteils Griedel (Butzbach).
9. Kammer
In der 9. Kammer sind gegenwärtig Verfahren aus dem Gebiet des Waffen- und Jagdrechts bezüglich des Widerrufs waffenrechtlicher Erlaubnisse bzw. des Entzuges von Jagdscheinen vor dem Hintergrund des Verdachts auf Zugehörigkeit zur sogenannten Reichsbürgerszene bzw. zu einer als rechtsextremistisch eingestuften Burschenschaft anhängig, welche voraussichtlich noch im Laufe des Jahres 2026 verhandelt werden.
Die 9. Kammer wird sich im weiteren Verlauf des Jahres 2026 mit den rundfunkbeitragsrechtlichen Verfahren zu befassen haben, in denen eine Verletzung des Programmauftrages des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch die jeweiligen Kläger gerügt wird. Hierzu sind etwa 100 Verfahren anhängig.
10. Kammer
Die Eingänge aus dem Sachgebiet „Staatsangehörigkeitsrecht“ haben gegenüber dem Vorjahr weiter zugenommen. Es sind rund 250 Verfahren rechtshängig. Der weit überwiegende Teil betrifft Untätigkeitsklagen. Die Arbeitsbelastung der beiden Einwanderungsbehörden (Regierungspräsidium Gießen und Regierungspräsidium Darmstadt) führt nach wie vor dazu, dass Einbürgerungsanträge dort in der Regel erst nach frühestens zwei Jahren bearbeitet werden.
Die Kammer wird sich auch mit sieben Klagen gegen die Feststellung amtlicher Einwohnerzahlen aufgrund der Ergebnisse des Zensus 2022 zu befassen haben.
In der Kammer ist zudem ein versammlungsrechtliches Verfahren anhängig, in dem der Kläger sich gegen die Auflösung einer am 15. November 2025 in Staufenberg durchgeführten Versammlung unter dem Motto „Wir gedenken den gefallenen deutschen Soldaten und allen Opfern unseres Volkes - Für einen würdigen Erhalt des Immelmann Denkmals“ wendet.