Nr. 06/2024
Ein in der Gemeinde Selters beabsichtigter Bürgerentscheid zum Bau von Windenergieanlagen im geplanten Windpark „Laubus“ im Ortsteil Haintchen darf vorerst nicht stattfinden. Das entschied die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden. Das Gericht bestätigte damit eine Entscheidung der Gemeindevertretung Selters. Diese entschied mit knapper Mehrheit, das Bürgerbegehren für unzulässig zu erklären und keinen Bürgerentscheid zuzulassen, weil der im Bürgerbegehren enthaltene Vorschlag über die Kostendeckung nicht ausreichend sei.
Das Bürgerbegehren betraf einen Beschluss der Gemeindevertretung Selters. Die Gemeinde beschloss, mit dem Vorhabenträger des Windparks einen Vertrag abzuschließen, mit dem gemeindeeigene Grundstücke für den Windpark „Laubus“ zur Verfügung gestellt werden. Hierfür soll die Gemeinde Einnahmen von jährlich 15.000 Euro sowie einmalig 12.500 Euro erhalten. Das Bürgerbegehren wollte einen Bürgerentscheid mit dem Ziel der Aufhebung dieses Beschlusses durchführen.
Der Kläger wollte mit seiner Klage vor dem VG Wiesbaden erreichen, dass das Gericht die Gemeinde Selters verpflichtet, das Bürgerbegehren zu dem Vertragsschluss für zulässig zu erklären.
Die 7. Kammer wies die Klage mit Urteil vom 18.06.2024 ab. Das Bürgerbegehren enthalte keinen ausreichenden Vorschlag zur Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme. Bei dem Kostendeckungsvorschlag seien auch diejenigen finanziellen Folgen zu berücksichtigen, die dadurch entstehen, dass eine zukünftige Einnahme nicht erfolgt. Dies ergebe sich aus dem Zweck des gesetzlich vorgesehenen Kostendeckungsvorschlags, der darin bestehe, den Bürgern in finanzieller Hinsicht die Tragweite und Konsequenzen der vorgeschlagenen Entscheidung deutlich zu machen, damit sie in ihrer Entscheidung auch die Verantwortung für die wirtschaftlichen Auswirkungen auf das Gemeindevermögen übernehmen können. Diesen Anforderungen habe der in dem streitgegenständlichen Bürgerbegehren enthaltene Kostendeckungsvorschlag nicht entsprochen. Dieser habe nicht ausreichend dargelegt, wie im Falle des Erfolgs des Bürgerentscheides der Wegfall der mit dem von der Gemeindevertretung beabsichtigten Vertrag verbundenen Gewinne ausgeglichen werden könnte.
Das Urteil (7 K 1328/22.WI) ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann binnen eines Monats den Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den der Hessische Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden hätte.