Nr. 14/2023
Die Beschwerden der Wissenschaftsstadt Darmstadt und der beigeladenen Veranstalterin des Schlossgrabenfests 2023 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 24. Mai 2023 bleiben ohne Erfolg. Das hat der 11. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs am 17. Juli 2023 entschieden.
Mit Beschluss vom 24. Mai 2023 hatte das Verwaltungsgericht Darmstadt der Wissenschaftsstadt Darmstadt aufgegeben sicherzustellen, dass die Lärmimmissionspegel vor der Wohnung eines Antragstellers durch die Veranstaltung des Darmstädter Schlossgrabenfests von Donnerstag, den 25. Mai 2023, bis Sonntag, den 28. Mai 2023, die der Freizeitlärmrichtlinie zu entnehmenden Richtwerte für „seltene Veranstaltungen mit hoher Standortgebundenheit oder sozialer Adäquanz und Akzeptanz“ nicht überschreiten. Im Übrigen wurde der Antrag der beiden Antragsteller abgelehnt.
Gegen diesen Beschluss haben die Wissenschaftsstadt Darmstadt und die beigeladene Veranstalterin nach Beendigung des Schlossgrabenfests Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof erhoben.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden der Wissenschaftsstadt Darmstadt und der beigeladenen Veranstalterin mit Beschluss vom 17. Juli 2023 als unzulässig verworfen.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 11. Senat insbesondere ausgeführt, nach Beendigung des Schlossgrabenfests 2023 fehle es sowohl der Wissenschaftsstadt Darmstadt als auch der beigeladenen Veranstalterin an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis für die von ihnen gestellten Anträge. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 24. Mai 2023 entfalte infolge der ausdrücklichen Begrenzung auf den Zeitraum vom 25. Mai 2023 bis 28. Mai 2023 seit der Beendigung des Schlossgrabenfests keine Wirkungen mehr. Daher seien die Wissenschaftsstadt Darmstadt und die beigeladene Veranstalterin durch den angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt nicht mehr nachteilig in ihren Rechten betroffen. Das grundsätzliche Interesse der Wissenschaftsstadt Darmstadt und der Beigeladenen an einer obergerichtlichen Klärung der zulässigen Lärmimmissionen könne in einem Eilverfahren, das lediglich der vorläufigen Sicherung eines Rechts oder der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses diene, nicht befriedigt werden. Eine Bindungswirkung für zukünftige Veranstaltungen des Schlossgrabenfests gehe von dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt mit seiner lediglich vorläufigen Regelung und seiner ausdrücklichen Begrenzung auf den Zeitraum vom 25. Mai 2023 bis 28. Mai 2023 nicht aus.
Der Beschluss ist im verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug nicht anfechtbar.
Aktenzeichen: 11 B 787/23