Nr. 08/2022
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom gestrigen Tage dem Eilantrag einer Gewerkschaft und einer kirchlichen Arbeitnehmerbewegung entsprochen, indem er die aufschiebende Wirkung einer möglichen Klage dieser Antragstellerinnen gegen die Allgemeinverfügung der Stadt Weilburg zur Öffnung von Verkaufsstellen in ihrem Stadtgebiet am kommenden Sonntag, dem 24. April 2022, anlässlich der Eröffnung des Frühlingsmarktes angeordnet hat.
Zuvor hatte das Verwaltungsgericht Wiesbaden den Eilantrag der Antragstellerinnen abgelehnt (Beschluss vom 13. April 2022, Aktenzeichen: 5 L 382/22.WI). Die hiergegen erhobene Beschwerde war erfolgreich.
Zur Begründung hat der 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ausgeführt, die Allgemeinverfügung der Stadt Weilburg erweise sich als offensichtlich rechtswidrig, da ihre Bekanntgabe nicht rechtzeitig erfolgt sei. Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) müsse die Freigabeentscheidung einschließlich ihrer Begründung spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Verkaufsstellenöffnung öffentlich bekanntgemacht werden. Die öffentliche Bekanntmachung der Allgemeinverfügung der Stadt Weilburg vom 17. März 2022 sei jedoch erst in einer regionalen Tageszeitung vom 19. März 2022 erfolgt.
Die Nichteinhaltung der Drei-Monats-Frist verletze subjektive Rechte der Antragstellerin zu 1. als Gewerkschaft aus Art. 9 Abs. 3 des Grundgesetzes und der Antragstellerin zu 2. als kirchliche Arbeitnehmerorganisation aus Art. 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Art. 139 der Weimarer Reichsverfassung sowie Art. 31 Satz 2 der Hessischen Verfassung. In der Begründung des Entwurfs für das Zweite Gesetz zur Änderung des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes werde als Anlass für die Einführung der Drei-Monats-Frist die Ermöglichung einer besseren Planbarkeit für die Veranstalter und Verkaufsstellen erwähnt. Zweck der Neuregelung sei es, der späten Bekanntgabe von Freigabeentscheidungen und damit von verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen „im allerletzten Moment“ entgegenzuwirken. Bei der Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 3 HLöG handele es sich um eine essentielle Verfahrensvorschrift, sodass deren Verletzung einen absoluten Aufhebungsgrund darstelle.
Der Beschluss ist im verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug nicht anfechtbar.
Aktenzeichen: 8 B 685/22