Nr. 12/2022
Mit Allgemeinverfügung der Stadt Frankfurt am Main vom 24.06.2022, die am 05.07.2022 im Amtsblatt Nr. 27 der Stadt bekanntgemacht wurde, hatte die Stadt zunächst erlaubt, dass die Verkaufsstellen in der Schweizer Straße und deren Umgebung in dem Zeitraum von 13 bis 19 Uhr öffnen dürfen.
Hiergegen hat sich die Gewerkschaft ver.di mit Eilantrag vom 06.07.2022 gewandt.
Mit dem heute verkündeten Beschluss hat das Gericht dem Antrag der Antragstellerin stattgegeben.
Zur Begründung führt das Gericht aus, dass sich die Allgemeinverfügung als offensichtlich rechtswidrig erweise, weil ihre öffentliche Bekanntgabe nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Frist nach dem Hessischen Ladenöffnungsgesetz erfolgt sei. Dieses schreibe vor, dass die Freigabeentscheidung und ihre Begründung drei Monate vor der beabsichtigten Öffnung der Ladengeschäfte erfolgen müsse. Diese Frist werde mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Frankfurt am Main vom 05.07.2022 nicht gewahrt. Die antragstellende Gewerkschaft werde durch die Nichteinhaltung der Frist in ihren Rechten aus Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz verletzt. Bei der 3-Monats-Frist handele es sich um eine essentielle Verfahrensvorschrift, die zwingend einzuhalten sei.
Gegen diese Entscheidung kann Beschwerde an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel eingelegt werden.
Az: 7 L 1754/22