Verwaltungsgericht Gießen

Keine Gastschulbeiträge ohne Gestattung

Mit Urteil vom heutigen Tag hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen eine Klage der Universitätsstadt Gießen gegen den Lahn-Dill-Kreis wegen Zahlung von Gastschulbeiträgen für mehrere Berufsschülerinnen und -berufsschüler abgewiesen, die im Lahn-Dill-Kreis ihre Ausbildungsstelle hatten, aber nicht die für sie eigentlich zuständige Berufsschule im Lahn-Dill-Kreis, sondern eine Berufsschule.

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Mit Urteil vom heutigen Tag hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen eine Klage der Universitätsstadt Gießen gegen den Lahn-Dill-Kreis wegen Zahlung von Gastschulbeiträgen für mehrere Berufsschülerinnen und -berufsschüler abgewiesen, die im Lahn-Dill-Kreis ihre Ausbildungsstelle hatten, aber nicht die für sie eigentlich zuständige Berufsschule im Lahn-Dill-Kreis, sondern eine Berufsschule in Gießen besuchten.

Der Lahn-Dill-Kreis hatte die Zahlung der Gastschulbeiträge mit der Begründung verweigert, nur dann zu einer Zahlung verpflichtet zu sein, wenn den Schülerinnen und Schülern der Besuch einer Berufsschule in Gießen zuvor durch die Schulaufsichtsbehörde im Benehmen mit dem Schulträger gestattet worden sei. Daran fehle es jedoch. Ließe man allein den faktischen Besuch einer ausbildungsgebietsfremden Schule zur Begründung eines Anspruchs auf Gastschulbeiträge ausreichen, so könnten die Berufsschülerinnen und -schüler die staatliche Zuständigkeitsordnung durchbrechen und den örtlich zuständigen Schulträger gegen seinen Willen mit einer Verpflichtung zur Zahlung von Gastschulbeiträgen belasten. Für den Schulträger sei es aber von zentraler Bedeutung, dass die Berufsschülerinnen und -schüler in seinem Schulbezirk beschult würden, da nur so ein umfangreiches Angebot an Fachklassen für viele Ausbildungsberufe angeboten werden könne.

Die 7. Kammer hat im Ergebnis diese Rechtsauffassung bestätigt. Mit dem bloßen ungestatteten Besuch eines „auswärtigen“ Schülers werde ein Gastschulverhältnis noch nicht begründet. Es liege nicht im Belieben der jeweiligen Berufsschule, Schüler, für deren Beschulung sie nicht zuständig sei, aufzunehmen und diese hierdurch zu „Gastschülern“ zu machen. Über die Aufnahme als Gastschüler dürfe nur die Schulaufsichtsbehörde im Wege des Gestattungsverfahrens entscheiden, die sich insoweit mit dem Schulträger ins Benehmen setzen müsse. Die Schulen seien hierzu nicht berechtigt.

Schulleiter, die sich über diese rechtlichen Vorgaben hinwegsetzten, handelten pflichtwidrig und machten sich ggfs. schadensersatzpflichtig.

Die Entscheidung (Urteil vom 17.03.2022, Az.: 7 K 5050/19.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Entscheidungsgründe die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel beantragen.

Stellvertretender Pressesprecher

Rainer Lambeck

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